Der Verwaltungsvertrag

Eigentum / 11.02.2016 • 10:31 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Eine gute Hausverwaltung ist im Interesse von Eigentümer und Mieter. Foto: Shutterstock
Eine gute Hausverwaltung ist im Interesse von Eigentümer und Mieter. Foto: Shutterstock

Wohnungen. Im Wohnungseigen- tum besteht Vertragsfreiheit zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Hausverwaltung.

Bei Wohnungseigentums-
objekten schließt in der Regel die Eigentümergemeinschaft aufgrund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses einen Verwaltungsvertrag, ansonsten der Alleineigen-
tümer oder die Mehrheit der Miteigentümer.

Kündigungsfristen

Wird bei Wohnungseigentumsobjekten ein Verwaltungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieser sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch vom Verwalter mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende einer Abrechnungsperiode, daher in der Regel zum 31. 12., gekündigt werden. Wird ein Verwaltungsvertrag über Wohnungseigentums-
objekte auf bestimmte, aber mehr als dreijährige Zeit abgeschlossen, kann er sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch vom Verwalter erstmals nach Ablauf von drei Jahren mit dreimonatiger Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zum Ende einer Abrechnungsperiode, daher in der Regel zum 31. 12., gekündigt werden. Wird ein Verwaltungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen und darüber hinaus stillschweigend verlängert, gilt das als Verlängerung auf unbestimmte Zeit.

Vertragsauflösung

Aus wichtigen Gründen kann ein Verwaltungsvertrag jederzeit von der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden. Bei grober Pflichtverletzung durch den Verwalter kann der Vertrag auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht aufgelöst werden. Bei Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten müssen Name und Anschrift des Verwalters im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Nach Auflösung eines Verwaltungsvertrages ist die Löschung zu veranlassen.

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www.ovi.at