Die Eigentümerversammlung

Eigentum / 25.05.2016 • 12:28 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Eine professionelle Moderation durch Externe kann die Hausverwaltung positiv entlasten. Foto: Shutterstock
Eine professionelle Moderation durch Externe kann die Hausverwaltung positiv entlasten. Foto: Shutterstock

Recht. Die Abhaltung von Eigentümerversammlungen ist grundlegend im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt.

Der Eigentümerversammlung kommt ein hoher Stellenwert zu, weil sie vom Gesetzgeber als geeignetes Instrumentarium zur Problemlösung und Förderung der Solidarität angesehen wird. Alle zwei Jahre muss eine Hausverwaltung eine Eigentümerversammlung einberufen – oder auch früher – sofern dies anders vereinbart wurde. Doch oft kommen dabei keine Entscheidungen zustande. Der Verwalter hat den Zeitpunkt so zu wählen, dass möglichst viele Wohnungseigentümer teilnehmen können. Außerdem muss eine Einberufung rechtzeitig erfolgen – sowie die Einladung und die Tagesordnungspunkte über die abgestimmt werden soll mindestens zwei Wochen vor dem Termin ausgehängt und den Eigentümern zugestellt werden. In der Praxis wird viel früher eingeladen, damit auch Vielbeschäftigte in ihrem Terminkalender noch Platz haben. Dennoch können oder wollen manche Eigentümer nicht an Versammlungen teilnehmen. Entscheidungen können trotzdem getroffen werden.

Umlaufbeschluss –

Möglichkeiten zur Wahl

Die meisten Eigentümerversammlungen dienen eher der Information und Diskussion als der Abstimmung. Wenn bei der Eigentümerversammlung keine beschlussfähige Mehrheit – beispielsweise mangels ausreichend anwesender Eigentümer – zustande kommt, besteht auch im Nachhinein die Möglichkeit der Entscheidung. Nach der Eigentümerversammlung wird darum in der Regel ein Protokoll im Haus aufgehängt und zugeschickt – Entscheidungen werden laut Wohnungseigentumsgesetz auf dem Wege eines Umlaufbeschlusses getroffen. In jedem Fall muss jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern. Beschlüsse, die mittels Mehrheitsbeschluss getroffen wurden, können selbstverständlich beeinsprucht werden – die notwendigen Fristen dafür beginnen mit dem Tag des Anschlags am Schwarzen Brett.

Weitere Infos auf
www.ris.bka.gv.at

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