Die Kurzzeitvermietung

Eigentum / 12.04.2017 • 14:54 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Die Zustimmung der Miteigentümer ist bei Kurzzeitvermietungen notwendig. Foto: Shutterstock
Die Zustimmung der Miteigentümer ist bei Kurzzeitvermietungen notwendig. Foto: Shutterstock

Abgaben. Kurzzeitvermietungen via Buchungsplattformen wurden neuen Spielregeln unterworfen.

Wer sich über die zeitweise Vermietung seiner Wohnung an Urlauber ein Zubrot verdienen wollte, hat dies lange in einem abgabenrechtlichen Graubereich durchgeführt. Das Wirtschaftsministerium lässt jedoch keinerlei Fragen offen: Auch wer kurzzeitig über Webplattformen vermietet, muss diese Einnahmen versteuern, etwaige Putzkräfte anmelden und versichern und Vorschriften der Gewerbeordnung und des Mietrechtes, insbesondere aber auch des Wohnungseigentumsgesetzes, beachten. Denn ohne Zustimmung der Miteigentümer der Liegenschaft geht gar nichts. Wer selbst nur Mieter ist, darf nur dann weitervermieten, wenn dies vertraglich nicht untersagt wurde und dem Eigentümer kein Nachteil dadurch entsteht.

Privat- oder

Pensionszimmer?

Wer nur hier und da vermietet und glaubt, er bleibe mit seinen Einnahmen unter den Einkommenssteuerpflichten, konsultiert am besten vorher einen Steuerberater zur Klärung dieser Frage. Auch gewerberechtlich gibt es einiges zu beachten. Die reine Wohnraumvermietung ist ab der dritten Wohnung bzw. bei mehr als zwölf Betten gewerblich. Bei bis zu zehn Betten kann im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung beherbergt werden, wenn der Vermieter auch an diesem Hausstand wohnt (klassische Privatzimmervermietung). Und wird auch noch ein Wäscheservice – und sei er nur von Tante Klara
– mitangeboten, benötigt man ab 10 Betten eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe. Werden bis zu zehn Betten und Nebenleistungen wie Frühstück und Zimmerservice angeboten und der Vermieter wohnt selbst nicht im Haus, so ist ein
Gewerbeschein für das freie Gastgewerbe oder eine sogenannte Frühstücks-pension erforderlich.

Weitere Infos auf
www.oehv.at

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