Mängel offenbaren

Wer eine Immobilie verkaufen möchte, muss den Käufer über alle Mängel aufklären, die einen Einfluss auf den Immobilienwert haben könnten.
Recht Verkäufer einer Immobilie müssen diese im vereinbarten Zustand übergeben. Der Verkäufer muss kraft Gesetz (ABGB) dafür einstehen, dass ein Kaufobjekt bei der Übergabe frei von Mängeln ist. Das Kaufobjekt, zum Beispiel eine Immobilie, weist Mängel auf, sofern es dem Käufer nicht im vereinbarungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Sowohl im Neubau wie bei Gebrauchtimmobilien können Mängel vorhanden sein, die ein Käufer womöglich erst nach dem Kauf entdeckt. Ein sogenannter versteckter Mangel ist zum Zeitpunkt der Übergabe zwar vorhanden, aber nicht erkennbar. Der Verkäufer haftet in einem solchen Fall auch nach der Übergabe für einen solchen Mangel. Die Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen beträgt drei Jahre. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens. Beim Verkauf unter Privatpersonen können Änderungen an der gesetzlichen Gewährleistung allerdings vertraglich geregelt werden.
Die Haftung
Bei den offenen Mängeln bestehen keine Gewährleistungsrechte. Arglistig verschwiegene Mängel hingegen können Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Dies sind z. B. überdeckte Wasserschäden, übermalter Schimmelbefall, undichte Kellerwände und Leitungen oder Altlasten im Garten. Das arglistige Verdecken von Mängeln berechtigt den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages und Schadenersatz. Auch die Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Verkäufer lösen Schadenersatzansprüche aus. Übrigens können Gewährleistungsrechte bei Geschäften zwischen Privatpersonen teilweise oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Eine juristische Beratung bereits beim Immobilienkauf ist jedenfalls angeraten.
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