Einige Wege führen zur Rezeptgebühren-Befreiung

Befreiung erfolgt aufgrund gesetzlicher Regelungen oder auf Antrag.
Dornbirn. Rezeptgebühren (derzeit 5,70 Euro pro Originalpackung) stellen für Versicherte mit geringem Einkommen eine erhebliche Belastung dar. Um für Betroffene eine Erleichterung zu schaffen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung möglich. Dies kann aufgrund bestehender Gesetze erfolgen oder weil die jährliche Rezeptgebührenobergrenze von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreicht wurde.
Auf e-card ersichtlich
Bei der Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze für Erwerbstätige wird das vom Dienstgeber an die Gebietskrankenkasse zuletzt gemeldete Jahresnettoeinkommen und bei Pensionisten die laufende Nettopension herangezogen. Für jeden Versicherten (zusammen mit seinen anspruchsberechtigten Angehörigen) wird ein Konto über bezahlte Rezeptgebühren geführt und sobald die zuvor genannte Obergrenze erreicht ist, ist über das e-card-System beim Ausstellen eines Rezeptes die Rezeptgebührenbefreiung ersichtlich. Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept und der Versicherte bezahlt in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr. Befreiungen auf Grund des Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze sind jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres befristet.
In einigen Fällen ist die Rezeptgebührenbefreiung bereits vom Gesetzgeber vorgesehen und muss nicht mehr beantragt werden. Dies gilt unter anderem für Anspruchsberechtigte mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit (dies gilt allerdings nur für jene Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheit verordnet werden), Bezieher einer Pension mit Ausgleichszulage, Zivildiener und Asylwerber.
Soziale Schutzbedürftigkeit
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit ist eine Gebührenbefreiung auch auf Antrag möglich. Die Einkommensgrenzen im Jahr 2016 liegen für Alleinstehende bei 882,78 Euro und für Ehepaare bei 1323,58 Euro. In Fällen, in denen durch Krankheit überdurchschnittliche Medikamentenkosten entstehen, ist die Rezeptgebührenbefreiung ebenfalls auf Antrag möglich. Hier liegen die Einkommensgrenzen im Jahr 2016 bei 1015,20 Euro für Alleinstehende und für Ehepaare bei 1522,12 Euro. Für anspruchsberechtigte Kinder erhöht sich jeder dieser Beträge um 136,21 Euro pro Kind.
Weitere Infos dazu unter:
www.vgkk.at
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