Infektionsaufklärung bei elektiven Operationen

Gesund / 22.05.2020 • 10:32 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Infektionsaufklärung bei elektiven Operationen

Vor Kurzem wurde eine Anfrage in Bezug auf Covid19 im Zusammenhang mit elektiven Operationen (also solchen, bei denen kein Notfall vorliegt) an uns herangetragen. Der anfragende Arzt befürchtet, dass die Zahl der Patientenbeschwerden zunehmen werde, wenn nunmehr der Operationsbetrieb wieder hochgefahren wird. Es besteht die Annahme, dass sich ein Arzt einerseits dem Leidensdruck des Patienten nicht entziehen kann und zur Operation gedrängt wird, andererseits aber auch das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus im Krankenhaus nicht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die meisten Erkrankungen in Bezug auf die Symptome mild verlaufen, kann bei einem schweren Verlauf eine Behandlung auf der Intensivstation nötig sein oder gar der Tod eintreten. Dauer- und Spätfolgen sind mangels Erfahrungen und Studien noch nicht abschätzbar.

Die Patientenanwaltschaft hat sich aufgrund der Bedeutung der Frage für alle, insbesondere operativen Fächer entschieden, diese Anfrage zu veröffentlichen. Vorbehaltlich der Entscheidungen der unabhängigen Gerichte vertreten wir die Rechtsmeinung, dass bei elektiven Operationen über das Risiko und die möglichen Folgen einer SARS-CoV-2-Infektion aufzuklären ist. Dies hat in einer Weise zu geschehen, dass sich der Patient dieses Risiko und dessen mögliche Folgen bewusst machen und gegebenenfalls noch anders entscheiden kann. Zudem muss bei einer speziellen Risikosituation, z.B. einer Infektionshäufung beim Spitalspersonal, aber auch speziellen Risiken beim Patienten (Stichwort: Risikogruppen), eine Aufklärung darüber erfolgen. Der Patient darf nicht von einem Umstand überrascht werden, der Einfluss auf seine Entscheidung zur Behandlung (gehabt) haben könnte. Das zeitgerechte Aufklärungsgespräch sollte mündlich durchgeführt und verschriftlicht werden. Die Verschriftlichung selbst kann durchaus in den üblichen Aufklärungsbögen erfolgen. Die weiteren Aspekte einer rechtmäßigen Aufklärung sind natürlich ebenso einzuhalten.