Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht

Gesund / 12.08.2022 • 10:39 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, und die dann wirksam werden soll, wenn er nicht mehr entscheidungsfähig ist. Es gibt eine andere (vormals beachtliche) und eine verbindliche Patientenverfügung.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Patienten stellen uns immer wieder die Frage, was nunmehr besser sei, eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung. Auch in den Medien wurde die Frage von verschiedenen Experten schon diskutiert. Richtig ist, dass beides sinnvolle Instrumente der Selbstbestimmung sind. Dennoch gibt es wesentliche Unterschiede: Die Patientenverfügung nimmt den Willen des Patienten vorweg. Es werden jene Situationen und medizinischen Maßnahmen konkret beschrieben, die ein Patient (künftig) nicht mehr wünscht, z.B. bei Eintritt eines dauerhaften und irreversiblen Gehirnschadens künstliche Beatmung, künstliche Ernährung und Wiederbelebung.

Im Gegensatz dazu wird mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person ermächtigt, den Vollmachtgeber künftig zu vertreten, sollte dieser die Entscheidungsfähigkeit verlieren. In der Vollmacht werden jene Bereiche festgelegt, in denen im Vorsorgefall künftig vertreten werden soll, z.B. in finanziellen Angelegenheiten, bei der Bestimmung des Wohnortes, beim Abschluss von Rechtsgeschäften, aber auch in medizinischen Angelegenheiten.

Was geschieht nunmehr, wenn ein Patient in eine (aussichtslose) medizinische Situation gerät, in der er keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wollen würde, er z.B. im Wachkoma ist? Hat er eine verbindliche Patientenverfügung errichtet und ist die Situation bei Wachkoma in der Verfügung geregelt, greift die Patientenverfügung. Hat er eine Vorsorgevollmacht auch für medizinische Angelegenheiten errichtet, muss der Vollmachtnehmer den (mutmaßlichen) Willen des Vollmachtgebers ergründen und auf dieser Basis entscheiden. Er stellt sich die Frage, wie würde der Vollmachtgeber entscheiden, wenn er dies noch könnte. Bestenfalls liegt in solch einer Situation zumindest eine andere (vormals beachtliche) Patientenverfügung in Schriftform vor, woraus sich der Wille des Vollmachtgebers/Patienten eindeutig ergibt. Um gut vorzusorgen, sind eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht hilfreich. Beide Rechtsinstrumente können kombiniert werden.

Im Gegensatz zu anderen (vormals beachtlichen) Patientenverfügungen, erfordern verbindliche Patientenverfügungen eine ärztliche Aufklärung und eine juristische Beglaubigung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder die Patientenanwaltschaft (bei uns kostenlos möglich). Eine andere (vormals beachtliche) Patientenverfügung ist zwar formfreier in der Errichtung, ersetzt aber nicht immer die Notwendigkeit eines Vertreters. Eine Vorsorgevollmacht kann nur vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Vertreter des Erwachsenschutzvereins errichtet werden.

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