Regeln für Privatstraßen

Aktuell. Privatstraßen sind gewöhnlich nicht Eigentum der öffentlichen Hand, sondern Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen.
Privatstraßen sind nicht förmlich gewidmet und unterliegen nicht dem Straßen- und Wegerecht. Die Kommunen beteiligen sich daher auch nicht an den Erschließungs- und Unterhaltskosten. Die jeweiligen Eigentümer sind deshalb anteilsmäßig dazu verpflichtet, die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten und müssen so die Kosten für Reinigung, Schneeräumung und Instandhaltung selbst tragen. „Die Privatstraße kann auch für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden, sodass Fahren und Parken nur für Miteigentümer erlaubt ist“, erläutert Mag. Bernd Hagen M.A. vom Realbüro Hagen, Lustenau.
Durchgangsrecht e
für die Allgemeinheit
Kommunen bemühen sich oft darum, die Anteile einer öffentlichen Privatstraße abzulösen, um ein Durchgangsrecht für die Allgemeinheit zu erwirken und dem Gemeingebrauch zu widmen. Ist das der Fall, so darf die Privatstraße von allen Verkehrsteilnehmern befahren werden, die öffentliche Hand übernimmt die Kosten für
Infrastrukturleistungen.
Fahrrecht
Laut Baurecht muss jedes Grundstück an das öffentliche Gemeindestraßennetz angeschlossen sein, um die Zufahrt zu sichern. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Erschließung in der Regel über eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in Form eines Privatweges über ein „fremdes“ Grundstück. Mag. Hagen: „Diese Dienstbarkeit sollte im Grundbuch eingetragen werden, damit die Zufahrt auch für Rechtsnachfolger gesichert ist.“
30-Jahre-Frist
Eine Zufahrt ist ansonsten erst nach 30 Jahren dauernder Nutzung ersessen. Die Instandhaltung, Schneeräumung, Reinigung dieses Privatweges obliegt dem Dienstbarkeitsberechtigten.
Werden Privatstraßen allgemein genutzt, trägt die Gemeinde die Unterhaltskosten. Mag. Bernd Hagen M.A., Lustenau

Abgeschottet Manche Eigentümer von Privatstraßen wollen völlig ungestört bleiben und weisen auch deutlich darauf hin.


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