vorschrift Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben muss ein Bewilligungsverfahren durch-
geführt werden.
• die Errichtung, wesentliche
Änderung sowie Verwendungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
• die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern
dadurch Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl, d. h. von rund 20 Personen entstehen können
(z. B. Tribünen, offene Parkdecks und dergleichen),
• Bauvorhaben, für die eine
Abstandsnachsicht erforderlich ist und
• die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb
bebauter Bereiche.
Kleinere Bauvorhaben, bei denen die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind in der Regel nur anzeigepflichtig. Mit deren Bau darf begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs
Wochen nach erfolgter Bau-
anzeige nicht anders entschieden hat.
• die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn dieses eine überbaute Fläche von höchstens 25 m2 und eine Höhe von höchstens 3,5 m hat und in einer Baufläche liegt,
• die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen,
• die Aufstellung von Zelten und gebäudeähnlichen Einrichtungen mit mehr als 100 m2 Grundfläche sowie von kleineren Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen für die Dauer von mehr als sechs Monaten auf demselben Grundstück
• die Aufstellung von beweglichen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen und
• der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Weitere Informationen auf
www.vorarlberg.at