Abschaffung des Pflegeregresses

Der Pflegeregress für Personen in stationären Pflegeeinrichtungen wurde aufgrund einer bundesgesetz-
lichen Verfassungsbestimmung per 1. Jänner 2018 abgeschafft. In den Erläuterungen führt das Sozialministerium unter anderem aus, dass dies auch für alternative Wohnformen (Wohngemeinschaften) gilt. Landesgesetze, die dem entgegenstehen, treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Man würde meinen, dass diese Verfassungsbestimmung samt Erläuterungen damit klar wäre. Nicht so bei uns im Lande. Unsere Landesregierung erklärt Pflegeeinrichtungen der Pflegestufe 3 (Pflegeaufwand über 120 Stunden pro Monat für 90 Jahre alte Menschen!), betreut von diplomiertem und ausgebildetem Pflegepersonal kurzerhand als einfache „Einrichtungen“ bzw. als „alternatives Wohnen“ und verweigert damit den betroffenen pflegebedürftigen Heimbewohnern die Abschaffung des Pflegeregresses. Das Bundesgesetz soll z. B. für die Wohngruppe im Haus der Generationen in Koblach nicht gelten und wird als nicht gerechtfertigt erklärt. Es ist schon richtig, dass diese neuen Bestimmungen zu Ungerechtigkeiten, insbesondere gegenüber dem mobilen Pflegebereich geführt haben. Aber dies ist wohl eine neue „Baustelle“, die es zu bearbeiten gilt.
Norbert Stieger,
Tannengasse, Feldkirch