Fünf oder zehn?
Das ist oft die Frage, wenn das
Finanzamt für die Vergangenheit Steuernachforderungen geltend macht. Die Verjährungsfrist für Abgaben beginnt nämlich grundsätzlich am Ende eines Kalenderjahres zu laufen und beträgt fünf Jahre. Ist eine Abgabe aber hinterzogen (also vorsätzlich und nicht nur grob fahrlässig verkürzt worden), so müssen zehn Jahre vergehen, bis die jeweiligen Abgaben verjährt sind. Gerne behilft sich das Finanzamt in solchen Fällen damit, dass es von vornherein von vorsätzlicher Abgabenverkürzung ausgeht, und zwar auch in Fällen, von denen die Finanzverwaltung selbst lange nicht wusste, wie sie steuerlich zu behandeln sind. Ein Beispiel sind ausländische Altersrenten, bei deren Nichtversteuerung in Österreich das Finanzamt gerne von Vorsatz ausgeht – so zuletzt wieder in von mir vertretenen Fällen.
Wenn in solchen Fällen eine Nachversteuerung ansteht, wird der Steuerpflichtige in der Regel höchstens fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz zu unterstellen wird einer Überprüfung durch unabhängige Verwaltungsgerichte oft nicht standhalten. Kommt das Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren zum Schluss, dass eine Abgabe nicht vorsätzlich verkürzt wurde, so sind – wenn überhaupt – nur die Steuern für die letzten fünf Jahre nachzuentrichten und nicht für die letzten zehn. Finanziell kann dies einen enormen Unterschied ausmachen. Den Betroffenen ist daher anzuraten, in solchen Fällen professionelle Hilfe zu suchen.
Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt und Steuerberater, Schruns
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