„Strafe und Therapie“

Leserbriefe / 13.02.2023 • 18:46 Uhr / 2 Minuten Lesezeit

Zum Kommentar von Univ. Prof. Prim. Dr. Haller, VN vom 9. Februar:

Im Kommentar kritisiert Univ. Prof. Prim. Dr. Haller in Zusammenhang mit dem Kriminalfall Teichtmeister, dass wieder „unisono der populistische Ruf nach strengeren Strafen lauter wird, als ob man damit allein eine auch medizinische Störung lösen könnte“. Das Strafgesetz sieht für schwere Körperverletzung Strafen von bis zu 3 Jahren bzw. von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ (84 StGB), für die Beschaffung oder den Besitz von pornographischen Darstellungen Minderjähriger lediglich Strafen von bis zu 1 Jahr oder gar nur Geldstrafen vor (§ 207 a StGB). Zudem beträgt wegen der geringen Strafdrohung die Verjährungsfrist für solche Sexualdelikte auch nur 3 statt 5 Jahre (§57 Abs. 3 StGB). Das Missverhältnis dieser Strafdrohungen ist offensichtlich, zumal das so Minderjährigen angetane psychische Leid weit schwerer und langdauernder sein kann als physische Pein. Es geht daher bei einer Strafverschärfung nicht um ein primitives „noch so verständliches Sühnebedürfnis“, sondern darum, den Unwertgehalt solcher Taten angemessen zum Ausdruck zu bringen, was zusätzliche Therapiemaßnahmen nicht ausschließt. Allerdings hat jeder Therapiebedürftige von sich aus die Möglichkeit, sich freiwillig einer solchen Therapie zu unterziehen, bevor er straffällig wird. Strengere Strafen und auch die Erhöhung der Mindeststrafe können die Bereitschaft dazu sicher erhöhen.

Dr. Jörg Frey, Feldkirch

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