Care Day – Tag der Rechte für fremduntergebrachte Kinder und Jugendliche
Die 1992 von Österreich ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention hält das Recht auf Gleichberechtigung, auf Leben und Entwicklung, die Achtung vor der Meinung des Kindes sowie der Vorrangigkeit des Kindeswohls fest. Ebenfalls Art.1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern besagt, dass jedem Kind der Anspruch auf Schutz und Fürsorge gewährleistet werden muss. Doch wie sieht es mit der Umsetzung aus? Häufig sind vor allem geflüchtete Kinder in höchst prekären Unterkünften untergebracht. Großunterkünfte wie Traiskirchen, die fachlich nicht so ausgestattet sind, dass sie den Bedürfnissen der jungen Menschen gerecht werden können, sind ein Indiz dafür, dass die UN-Kinderrechte missachtet werden. Zudem kann der Art.7 dieses Bundesverfassungsgesetzes Artikel einschränken, die beschreiben, wie das Kindeswohl garantiert werden soll. Auffallend dabei ist, dass in diesem Artikel auch das „wirtschaftliche Wohl des Landes“ eine Einschränkung der Kinderrechte ermöglicht. Ist es mit den Menschenrechten vereinbar, am Wohl von Kindern und Jugendlichen zu sparen? Nein, die Wahrung der Grundrechte gilt als eine Mindestanforderung für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen. Denn ungeachtet der Herkunft und Vergangenheit der Kinder und Jugendlichen bleibt eines Gewiss: Sie haben noch eine lange Zukunft vor sich und das Recht, bestmöglich auf ihr Leben mit all den großen und kleinen Herausforderungen vorbereitet zu werden.
Masterstudierende des 1. Semesters der FH Vorarlberg, Dornbirn
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