VKW-Börsenabgang im Fadenkreuz

OGH-Urteil in ähnlichem Fall lässt VKW-Minderheitsaktionär hoffen.
Bregenz Der Rückzug der Vorarlberger Kraftwerke AG (VKW) im Jahr 2013 von der Wiener Börse ohne gleichzeitiges Squeeze-out der Minderheitsaktionäre könnte rechtsmissbräuchlich beziehungsweise rechtswidrig sein. Zu diesem Schluss kommt zumindest ein Jurist anlässlich eines aktuellen Urteils des Obersten Gerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall. So hat der OGH am 23. Juni 2017 im Fall des zuletzt noch börsennotierten Salzburger Wasseraufbereiters BWT zusammengefasst entschieden, dass die geplante Verschmelzung der börsennotierten BWT AG auf die nicht notierte BWT Holding AG zum Zwecke eines Rückzug von der Börse (Delisting) ohne finanzielle Abfindung aller Minderheitsaktionäre rechtsmissbräuchlich sei.
Zumindest der Rechtsvertreter eines VKW-Minderheitsaktionäres, nämlich Anwalt Karl Schelling, geht jetzt auch auf Grundlage dieses OGH-Urteiles gegen das Barabfindungsangebot von 96,60 Euro vor und fordert stattdessen die 2013 angebotenen 180 Euro pro Aktie. Er hat beim Landesgericht Feldkirch einen sogenannten Vorbereitenden Schriftsatz zur Überprüfung der Barabfindung eingebracht.
„Wäre die Illwerke-VKW-Gruppe 2013 rechtskonform vorgegangen, so hätten alle Minderheitsaktionäre damals im Rahmen eines Squeeze-out mit 180 Euro pro Aktie abgefunden werden müssen“, so Schellings Kritik. Der Anwalt relativiert allerdings, dass das Urteil zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sei und man illwerke VKW nicht unterstellen dürfe, hier bewusst rechtswidrig vorgegangen zu sein.
„Fordere von den VKW ein faires Vorgehen auf Basis neuer rechtlicher Erkenntnisse.“