Längere Kündigungsfrist für Arbeiter

1,44 Millionen Arbeitnehmer in Österreich sind Arbeiter. Viele davon verdienen ihr Geld in der Baubranche.
Was bringt die Angleichung von Arbeitnehmern und Angestellten?
Schwarzach Noch vor der Wahl beschloss die Regierung die Angleichung der Rechte für Arbeiter und Angestellte. Vorausgesetzt, die Regelung bleibt, tritt sie gestaffelt ab Juli 2018 in Kraft. Zwar ist die Absicht der Angleichung gut gemeint. Immerhin werden schon seit Jahrzehnten verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Doch es hapert an der Umsetzung. Eine vollständige Gleichstellung wird nicht erreicht. Denn die grundsätzliche Unterteilung in Arbeiter und Angestellten bleibt bestehen. Für Arbeiter könne weiterhin in Branchen, in denen die Saisonarbeit überwiegt, vom Kollektivvertrag abgewichen und ungünstigere Regelungen festgelegt werden.
Derzeit gilt etwa für Reinigungskräfte und Bäcker eine eintägige Kündigungsfrist, für Gärtner eine Woche. Bei Friseuren sind es zwei Wochen. Künftig sollen die Kündigungsfristen im ersten und zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen, dann auf acht Wochen ausgedehnt werden, wobei lediglich zum Quartalsende gekündigt werden kann. Bis zum 26. Dienstjahr steigt sie
sogar auf fünf Monate. Und gekündigt kann nur zum Quartalsende werden. Außer es ist im Dienstvertrag der 15. oder der Monatsletzte vereinbart. Doch wirft man einen genaueren Blick darauf, gilt auch hier: Es ist nicht alles Gold was glänzt.
Übergang unklar
Ebenfalls neu ist, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann weiter besteht, wenn das Arbeitsverhältnis während des Krankenstandes einvernehmlich aufgelöst wird. Das heißt: Der Arbeitgeber muss weiterhin Gehalt zahlen, wenn der Krankenstand über das Ende des einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnisses hinausgeht. Auch wenn diese Bestimmung erst mit 1. Juli 2018 in Kraft tritt, ist Vorsicht geboten. Die Übergangsvorschriften stellen nämlich nicht auf den Vereinbarungszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Auch einvernehmliche Auflösungen, die vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden, können daher von der Neuregelung erfasst sein. Auch die anderen Übergangsvorschriften werfen Auslegungsfragen auf. Das wiederum erzeugt eine Rechtsunsicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. CRO