Folgen eines ungeregelten Brexit

Markt / 10.03.2019 • 18:52 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Folgen eines ungeregelten Brexit

Rankweil Der Mehrwertsteuerausschuss wird demnächst Leitlinien verabschieden, die die Folgen des ungeregelten Brexit regeln. Da die Rechtsgrundlage für alle IT-Systeme zwischen UK (United Kingdom) und der EU wegfallen, werden zum Beispiel auch UID-Abfragen über UK-UID-Nummern und elektronische Vorsteuererstattungsanträge nicht mehr möglich sein. Entsprechende Nachweise sollten daher vor dem Austritt eingeholt werden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und korrespondierende Erwerbe gelten grundsätzlich als solche, wenn der Transport vor dem Austritt bzw. dem Ende der Übergangsfrist beginnt. Wenn aber die Waren erst nach dem Austritt in die EU gelangen, entfällt die Erwerbsteuerpflicht und es fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Der österreichische Unternehmer haftet dann für die Einfuhrumsatzsteuer des UK-Lieferanten. Bei Lieferungen nach UK müssen Transportdokumente die Ausfuhr nachweisen.

Es entfällt nach dem Austritt auch die Möglichkeit, das sogenannte MOSS gegenüber dem Vereinigten Königreich in Anspruch zu nehmen. Damit müssen sich österreichische Unternehmer in UK wieder gesondert registrieren lassen, wenn sie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen. Zudem ändert sich auch der Ort der sonstigen Leistungen bei sogenannten Katalogleistungen an Private. So verrechnet ein Rechtsanwalt nach dem Austritt seine Leistungen an eine UK Privatperson ohne österreichische Umsatzsteuer.

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Bahl Fend Bitschi Fend
Steuerberatung GmbH & Co KG

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