Steuertipp: Änderungen bei Sachbezug und NoVA

Markt / 18.03.2019 • 06:59 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Für 2019 gibt es eine Übergangsregelung bei der Berechnung der Nova und des Sachbezugswertes.  APA
Für 2019 gibt es eine Übergangsregelung bei der Berechnung der Nova und des Sachbezugswertes. APA

Steuerexperte Gerhard Fend zur Übergangsregelung und was 2020 passiert.

Rankweil Das Bundesministerium für Finanzen hat am 13. Februar 2019 eine Information zu den Auswirkungen des geänderten Abgasmessverfahrens auf die Sachbezugswerte und die NoVA veröffentlicht. Seit 1.9.2018 werden die Abgaswerte durch das neue WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) berechnet, wodurch sich gegenüber dem (alten) NEFZ-Verfahren höhere Abgaswerte ergeben. Dadurch kommt es auch zu einer Erhöhung der NoVA und der Sachbezugswerte für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen.

Für das Jahr 2019 gibt es eine Übergangsregelung bei der Berechnung der Nova und des Sachbezugswertes. Bis zum 31.12.2019 werden noch die korrelierten (d.h. vom WLTP Verfahren auf das NEFZ Verfahren zurückgerechneten) Werte herangezogen. Diese sind im Zulassungsschein ausgewiesen. Bei jenen Fahrzeugen, die im Zulassungsschein noch den alten NEFZ-Wert ausweisen, wird dieser für die Besteuerung herangezogen. Ab dem 1. Jänner 2020 wird bei der Berechnung der NoVA und des Sachbezuges voraussichtlich der WLTP Wert herangezogen.

CO2-Wert entscheidend

Für die Ermittlung des Sachbezugswertes ist der CO2 Wert laut Zulassungsschein maßgebend. Ob der Sachbezug 1,5 Prozent oder 2 Prozent beträgt, richtet sich anhand der für das Jahr der Anschaffung geltenden maximalen CO2 Emission iSd Sachbezugswerteverordnung – unabhängig davon, wann dem Dienstnehmer das Fahrzeug überlassen wurde. Im Jahr 2019 beträgt der Sachbezug bis zum einem CO2 Emissionswert von 121 Gramm (pro Km) 1,5 Prozent – darüber 2 Prozent der Anschaffungskosten.

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