Kosten für ein spezielles Tribike

Markt / 24.03.2019 • 18:51 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Kosten für ein spezielles Tribike

Rankweil In der Steuererklärung wurden vom Vater einer schwer verunglückten Tochter ein in Eigenregie umgebautes Liegefahrrad (Tribike) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Tochter war nach einem Unfall halbseitig gelähmt und laut Behindertenpass zu 100 Prozent behindert. Das elektronisch unterstützte Spezialfahrrad wurde so umgebaut, dass die Tochter es allein mit der linken Hand bedienen konnte.

Laut Finanzamt können zwar Umbaukosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen, nicht aber die Anschaffungskosten. Ein Tribike sei grundsätzlich ein marktgängiges Wirtschaftsgut ohne eingeschränkten Verkehrswert. Es liege nur eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung vor.

Der Vater wandte sich an das Bundesfinanzgericht, das feststellte, dass das umgebaute Vehikel aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht mehr für jedermann einsetzbar ist. Es steht laut Urteil einem Elektrorollstuhl näher und besitzt nur eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit. Es ist geeignet, die mit der Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Damit liegt auch in der Anschaffung ein Hilfsmittel vor, die Kosten sind ohne Selbstbehalt abzugsfähig.

office@bfbf.at,
Bahl Fend Bitschi Fend
Steuerberatung GmbH & Co KG

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