Wann Homeoffices einer Steuerpflicht unterliegen

Markt / 04.08.2019 • 19:59 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Viele nutzen den Vorteil, zu Hause zu arbeiten.
Viele nutzen den Vorteil, zu Hause zu arbeiten.

Steuerexperte Gerhard Fend weiß, was es dabei zu beachten gilt.

Rankweil Das Bundesministerium für Finanzen hat vor Kurzem zur Begründung einer Betriebsstätte bei Homeoffice-Tätigkeiten Stellung genommen. Ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer, der seine Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Inland (Homeoffice) für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ausübt, kann damit für das deutsche Unternehmen in Österreich eine beschränkte Steuerpflicht auslösen.

Die Steuerpflicht ergibt sich, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte im Sinne der Bundesabgabenordnung darstellt. Danach gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes dient, als Betriebsstätte. Auch durch die Bereitstellung eines Laptops und eines Mobiltelefons kann laut Ansicht der Finanz eine feste örtliche Anlage bzw. Einrichtung begründet werden. Das Vorliegen einer Betriebsstätte hängt von der Verfügungsmacht, der Dauerhaftigkeit und der unternehmerischen Tätigkeit ab, wobei bei laut Ansicht der Finanz bereits 50 Prozent der Tätigkeit im Homeoffice ausreichen. Wenn der Dienstnehmer Aufwendungen oder Ausgaben in Verbindung mit der Nutzung der Wohnung geltend macht, spricht dies auch für das Vorliegen einer Betriebsstätte.

Für die Zwecke der Lohnsteuer ist der Betriebsstättenbegriff noch enger definiert. Hier reicht bereits eine feste örtliche Einrichtung, die länger als einen Monat genutzt wird, für die Lohnsteuerpflicht in Österreich. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte wird im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffen.

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