Wie der Urlaub für Arbeitnehmer und Arbeitgeber glücklich wird

So bereiten sich Vorarlberger Industrieunternehmen auf den Betriebsurlaub vor.
Schwarzach Die Urlaubssaison sorgt in Vorarlberger Betrieben für Sorgenfalten. Denn die Situation in den Heimatländern vieler Mitarbeiter bzw. in beliebten Urlaubsländern gibt nach wie vor keinen Anlass zur Entspannung. Deshalb herrscht in den Krisenstäben der Vorarlberger Firmen Hochbetrieb, denn es gilt bereits im Vorfeld Maßnahmen zu treffen und die Mitarbeiter sowohl über die rechtliche Lage zu informieren als auch Bewusstsein zu schaffen für die Fahrt in die Ferien, Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung und mögliche Konsequenzen, wenn Mitarbeitende doch infiziert zurückkehren.
Drei-Phasen-Modell
„Das Virus ist immer noch unter uns“, warnte Gesundheitsminister Rudolf Anschober im Vorfeld der Ferien und bei Bekanntgabe von Regionen, in welchen mit erhöhter Gefahr zu rechnen ist. Für die Betriebe und damit die Mitarbeitenden wäre eine zweite Coronawelle fatal. „Wir haben ein Drei-Phasen-Modell entwickelt, um dem vorzubeugen“, sagt Matthias Walter, Personalverantwortlicher bei Getzner Textil. Die Mitarbeiter wurden informiert, wie man sich im Urlaub verhalten sollte, dass die Regelungen wie Abstand, Hygiene und Mund-Nasen-Schutz nach wie vor Sinn machen. „Dabei gilt auch, dass die Führungskräfte mit gutem Beispiel vorangehen“, so Walter.
In einer zweiten Phase wird auch auf die offiziellen Regeln hingewiesen (siehe Factbox), also was in welchem Fall zu tun ist, wie es bei Ansteckung bzw. Quarantäne mit Entgeltfortzahlung aussieht, welche Tests notwendig sind, wenn man in einem Land den Urlaub verbrachte, für das es Reisewarnungen gibt. Phase 3 nach der Rückkehr: „Am besten ist es, wenn dann der Test im Land gemacht wird“, sagt Walter. Dafür gibt es einen Zuschuss von Firma und Betriebsrat. Es gibt ein Reiserückkehrformular, das jeder Mitarbeiter vorweisen muss, wenn er seine Arbeit wieder aufnimmt. Außerdem werden die bisherigen Maßnahmen nach dem Urlaub weitergeführt, und trotzdem könne man nie sagen, ob das alles greife.
Information, wohin die Reise geht
Gleich in sieben Gruppen, um den Abstand zu wahren, hat die Firma 11er Nahrungsmittel in Frastanz die Mitarbeiter informiert. Auf freiwilliger Basis, so Geschäftsführer Thomas Schwarz, wurde auch darum gebeten, das Urlaubsziel bekannt zu geben, um gezielt informieren zu können. „99,9 Prozent haben uns mitgeteilt, wohin sie fahren.“ Man habe das mit dem Betriebsrat gut abgestimmt, die Mitarbeiter wurden schon bisher regelmäßig über den Stand der Maßnahmen informiert. Wie bei Getzner braucht es auch bei 11er einen negativen Covid-Test bei Wiederantritt der Arbeit. Der müsse in Vorarlberg gemacht werden – wie und wo, das gehört zu den Infos des Unternehmens, das auf die Eigenverantwortung der Mitarbeiter baut.
Gesundheit aller schützen
Genauso wie die Firma Blum in Höchst, Vorarlbergs größter Arbeitgeber. „Wir empfehlen den Mitarbeitern, sich vor Auslandsreisen genau über die Lage im Urlaubsziel zu informieren, und raten grundsätzlich von Reisen in Länder, für die das Außenministerium eine Reisewarnung verhängt hat, ab“, heißt es aus der Geschäftsführung. Man halte die Belegschaft an, sich rechtzeitig vor geplanten Reisen in Länder mit Reisewarnung mit den Führungskräften abzustimmen und was sie bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz beachten müssen.
Um das Infektionsrisiko grundsätzlich zu minimieren, sei auch weiterhin die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sehr wichtig. Blum sehe sich in der Verantwortung, „Maßnahmen zu setzen, um die Gesundheit aller zu schützen“.
Covid und Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Was passiert, wenn ich in Österreich Urlaub mache und in Österreich an COVID-19 erkranke oder ein Infektionsverdacht besteht?
Die Gesundheitsbehörde verfügt eine behördliche Absonderung nach dem Epidemiegesetz. Diese stellt eine gerechtfertigte Dienstverhinderung dar. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber informieren. Das übliche Entgelt ist nach den Regeln des Epidemiegesetzes weiterzuzahlen.
Kann ich einen Urlaub in einem europäischen Land verbringen?
Ja, ein Urlaub im Ausland ist möglich. Außen- und Gesundheitsministerium passen laufend die Reisewarnungen und Reisebeschränkungen an, die es jedenfalls zu beachten gilt. Derzeit kann man in 32 europäische Länder reisen, ohne Einschränkungen bei der Wiedereinreise nach Österreich. Es bestehen derzeit auch Reisewarnungen (Sicherheitsstufen 5 und 6) für bestimmte Regionen und Länder, wie z. B. Schweden, Portugal, Großbritannien, Region Lombardei in Italien. Hier gibt es Beschränkungen bei der Wiedereinreise nach Österreich.
Was passiert, wenn ich im Ausland meinen Urlaub verbringe und nach der Rückkehr in Österreich erkranke oder ein Infektionsverdacht auftaucht?
Zurück in Österreich ist unverzüglich die Gesundheitshotline 1450 zu informieren, damit im Falle einer COVID19-Infektion die behördliche Absonderung verfügt werden kann. Es gelten die Regeln des Epidemiegesetzes (siehe Frage 1).
Was passiert, wenn ich im Ausland meinen Urlaub verbringe und dort erkranke, sodass ich nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren und meine Arbeit antreten kann?
Im Ausland kommen die Regeln des österreichischen Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung. Diese Fragen sind für Erkrankungen zu beurteilen: Wie bei jeder anderen Erkrankung besteht auch bei einer Erkrankung an COVID-19 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Was passiert, wenn ich in einem Land oder einer Region mit einer Reisewarnung erkranke oder unter Quarantäne gestellt werde?
In beiden Fällen liegt hier das Risiko beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin, wie das auch schon vor COVID-19 der Fall war. Dadurch, dass der Arbeitnehmer in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, gereist ist, hat er die Dienstverhinderung grob fahrlässig verursacht. Es besteht daher weder im Fall einer Erkrankung mit dem Coronavirus noch im Fall einer behördlich verfügten Absonderung im Ausland, die zur verspäteten Rückkehr nach Österreich führt, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Es liegt grundsätzlich kein Entlassungsgrund vor.
Was passiert, wenn ich aus einem Land, für das Beschränkungen bei der Einreise nach Österreich bestehen, zurückkehre und mich in Heimquarantäne begeben muss?
Derzeit ist die Einreise nach Österreich z. B. aus Schweden, Portugal oder Großbritannien nur unter bestimmten Einschränkungen möglich. Aufgrund der aktuellen Reisebestimmungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen bei der Einreise in jedem Fall ein Gesundheitszeugnis über einen negativen SARS-CoV-2-Test vorgelegt werden muss oder eine 14-tägige Heimquarantäne anzutreten ist. Für die Heimquarantäne gibt es weder einen Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn diese Beschränkung auch bei der Ausreise schon bestanden hat.
Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wohin ich auf Urlaub fahre, oder muss ich eine Frage meines Arbeitgebers nach meinem Urlaubsort wahrheitsgemäß beantworten?
Der Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers, sodass keine Verpflichtung besteht, dem Arbeitgeber von sich aus mitzuteilen, wohin man auf Urlaub fährt. Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation muss aber der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Dazu kann es notwendig sein, auf Nachfrage auch das Urlaubsland bekannt zu geben.