E-Fahrrad

Rankweil Sofern Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, ein firmeneigenes Fahrzeug für private Wegstrecken zu nutzen, muss dafür grundsätzlich ein Sachbezug als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde aus Gründen der Ökologisierung eine Befreiung von diesem Sachbezug für Elektrofahrräder ab 1. 1. 2020 verordnet.
Dies wurde auch im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2020 klargestellt. Die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung führt nicht zu einem steuerpflichtigen. Sachbezug. Das gilt auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, vorausgesetzt das überkollektivvertraglich bezahlt wird. Das bedeutet, dass auch eine Barlohnreduktion für die Überlassung des E-Fahrrades möglich ist (zB durch Kostenbeiträge), vorausgesetzt dass durch eine derartige Vereinbarung nicht der Kollektiv-Mindestlohn unterschritten würde. Noch eine weitere Sonderregelung gibt es für Fahrräder. Wenn Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt bekommen, ist die Pendlerpauschale ausgeschlossen. Für E-Bikes und Fahrräder gilt diese Regelung nicht.
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Bahl Fend Bitschi Fend
Steuerberatung GmbH & Co KG
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