Vermeidung von Anspruchszinsen

Rankweil Am 1. Oktober hat die Frist für die so genannten Anspruchszinsen zu laufen begonnen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zur Zustellung des Steuerbescheides 2021 werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen Anspruchszinsen verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Aufgrund der Erhöhung der Leitzinsen durch die Europäische Zentralbank wurden auch die Anspruchszinsen auf 2,63% pro Jahr erhöht.
Die Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachnachzahlung vermieden werden. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der voraussichtlich zu erwartenden Steuernachzahlung für das Jahr 2021. Die freiwillige Anzahlung muss unter dem Verwendungszweck „E 1-12/2021“ (für die Einkommensteuer) bzw.
„K 1-12/2021“ (für die Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtskonto einbezahlt werden. Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral – d.h. die Bezahlung von Anspruchszinsen ist nicht als Aufwand absetzbar – Gutschriften sind steuerfrei. Eine Gutschrift von Anspruchszinsen entspricht (unter Berücksichtigung der 27,5%igen KESt) somit einer Verzinsung von rd. 3,6%.
Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Die Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von 50 Euro (Freigrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 20.000 Euro bis Anfang November zinsfrei bleibt.
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Bahl Fend Bitschi Fend
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