Verlängerung der Befristung

Recht. Vergessen den Mietvertrag zu verlängern? Keine Panik, es entsteht daraus kein unbegrenzt dauerndes Mietverhältnis.
Es kann schon einmal vorkommen – sowohl auf Seiten des Vermieters wie des Mieters – dass man den Ablauftermin eines mindestens auf drei Jahre abgeschlossenen Mietvertrages übersieht. Was geschieht konkret, wenn bei befristeten Mietverträgen nach Ablauf der Frist weder eine vertragliche Verlängerung noch Auflösung vereinbart wurde? Es wurde damit keineswegs ein unbegrenzt dauerndes Mietverhältnis begründet. Dieser Irrglaube herrscht teilweise in der Bevölkerung noch vor.
Vielmehr gilt laut § 29 des Mietrechtsgesetzes, dass befristete Mietverhältnisse, welche weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, einmalig als auf drei Jahre verlängert sind. Das Gesetz sagt dazu: „Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.“
Außerhalb des MRG
Fallen Mietverhältnisse nicht unter das Mietrechtsgesetz, kommen dazu Regelungen im ABGB zum Tragen. § 1115 ABGB hält fest, dass Mietverträge auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert werden, welche vorher durch den Mietvertrag bestimmt war. Bei einjährigen Mietverträgen ein Jahr, bei 10-jährigen Mietverträgen wären dies 10 Jahre.
Weitere Infos auf
www.ris.bka.gv.at
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