Kein Nachmietertourismus

Miete / 24.03.2016 • 07:26 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Terminvereinbarungen sind im Sinne aller Beteiligten. Foto: Shutterstock
Terminvereinbarungen sind im Sinne aller Beteiligten. Foto: Shutterstock

Besichtigungsplanung. Wenn die Wohnung durch Besichtigungen zum öffentlichen Raum wird, ist Handlungsbedarf gegeben.

Bei Mietern, die ihren Mietvertrag gekündigt haben, herrscht oft große Unsicherheit, was das Zutrittsrecht für Vermieter und Nachmiete-Interessenten betrifft. Einerseits muss man – laut Mietvertrag – dem Vermieter bei wichtigen Gründen jederzeit den Zutritt ermöglichen – andererseits will man nicht jeden Tag und zu unangenehmen Uhrzeiten Scharen von Mietinteressenten durch die Wohnung stapfen sehen.

Klare Vereinbarungen treffen

Ist eine Kündigung ausgesprochen, ist der Vermieter berechtigt, die Wohnung mit interessierten Nachmietern zu besichtigen. Der aktuelle Mieter muss jedoch nicht zu jeder beliebigen Tageszeit Besucher tolerieren. Klare Regelung machen Sinn: Mietinteressenten können z. B. an zwei festgelegten Wochentagen zu bestimmten Zeiten durch die Wohnung geführt werden. Das bringt Erleichterungen für alle Beteiligten. Legt man die Zeiten so, dass Berufstätige um diese Zeit frei haben – beispielsweise von 17 bis 19 Uhr, kann man die meisten Besucher auf diese Tageszeit konzen-
trieren. Spätere Besuche müssen meist nicht sein.

Zutritt nicht verweigern

Oft sind individuelle Terminvereinbarungen unumgänglich, die dann meist der Vermieter vorschlägt. Aus beruflichen oder privaten Gründen kann ein Termin natürlich auch einmal abgelehnt werden – nach Möglichkeit sollte allerdings ein Ersatztermin genannt werden. Den Zutritt komplett verweigern kann der Mieter jedoch nicht. Eine Terminvereinbarung sollte am besten immer im Einvernehmen geschehen.

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