Duldungspflichten der Mieter

Miete / 07.04.2016 • 13:08 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Bei Sanierungsarbeiten muss man auch mit Schmutz und Lärm rechnen. Foto: Shutterstock
Bei Sanierungsarbeiten muss man auch mit Schmutz und Lärm rechnen. Foto: Shutterstock

Umbau. Mieter müssen nicht nur die Miete pünktlich bezahlen und das Mietobjekt sorgfältig behandeln.

Laut Mietrechtsgesetz (MRG) oder Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht (WGG) müssen Mieter von Objekten, die diesen Bestimmungen unterliegen noch Weiteres beachten. Wenn Sanierungsarbeiten anstehen, die ein Betreten der Wohnung unumgänglich machen – beispielsweise die Sanierung von Fenstern oder den Tausch einer Therme, muss dem Vermieter bzw. dessen befugter Vertretung Zutritt zur Wohnung gewährt werden. Ebenso muss man sich natürlich auch mit den Begleiterscheinungen, wie Schmutz oder Lärm abfinden, sofern diese ein – für die Sanierung übliches Maß – nicht überschreiten. Auch Arbeiten, die nicht unmittelbar die Wohnung betreffen – beispielsweise Arbeiten am Dach, das jedoch nur durch die darunter liegende Wohnung betreten werden kann, müssen von den Mietern geduldet werden. Der Vermieter muss seinerseits früh genug einen Termin ankündigen und angemessene Tageszeiten vorschlagen. Auch Verbesserungsarbeiten wie der Einbau eines Lifts – oder der Ausbau eines Dachgeschoßes sind zu dulden – in Einzelfällen kann es sogar dazu kommen, das Mieter(innen) auf einen Teil ihres Wohnraumes zugunsten eines Lifteinbaus verzichten müssen.

Besichtigungen und Rechte

Ein weiterer Grund kann eine anstehende Neuvermietung oder ein Verkauf der Wohnung sein, auch dann hat der Vermieter oder dessen Befugter nach Ankündigung Zutrittsrecht zu der Wohnung. Trotz dieser Duldungspflichten haben Mieter Anspruch auf Schadenersatz, speziell wenn es um die Beseitigung von Schmutz oder Schäden durch Bauarbeiten – oder die längere Duldung von Lärm geht. Dies kann unabhängig – oder zusammen in der Form einer Mietzinsminderung erfolgen.

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