Das Recht auf Sanierung

Anspruch. Was können die Mieter tun, wenn die Eigentümer ihre Häuser „vergessen“?
Die in Vorarlberg tätigen Genossenschaften für integrativen Wohnbau (Vogewosi, Wohnbauselbsthilfe, Alpenländische) haben erfreulicherweise keine Sanierungsrückstände. Dies ist wohl auch der Grund, warum in Vorarlberg nicht so wie in Wien eine Schlichtungsstelle für solche Angelegenheiten existiert. Wie ist es jedoch generell geregelt, wenn Hausbesitzer ihre Objekte länger nicht sanieren?
Erhaltungspflichten
der Eigentümer
Das Mietrechtsgesetz (MRG) regelt die Erhaltungspflicht in § 3 dahingehend, dass für den Erhalt der allgemeinen Teile des Hauses der Vermieter zuständig ist. Dazu zählen Fassade, Dach und Fenster. Für Mieter von Genossenschaftswohnungen regelt das WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) ebenso wie das MRG die Erhaltungspflichten für ein Gebäude. Die Genossenschaft ist somit für die Sanierung zuständig.
Möglichkeiten
zur Durchsetzung
Kommt der Vermieter seiner Erhaltungspflicht nicht nach, hat der Mieter die Möglichkeit, diese Arbeiten über das Bezirksgericht durchzusetzen. Das geschieht mittels Antrag auf „Durchführung der notwendigen Arbeiten“ oder durch Vertretung durch eine Mieterorganisation. Ein Gutachten eines Sachverständigen bietet danach die Grundlage für eine Entscheidung. Die Kosten für eine Sanierung sind aus den Rücklagen zu begleichen. Eine Erhöhung des Mietzinses nach der Sanierung ist nur nach Vereinbarung mit den Mietern oder das Bezirksgericht zulässig.
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www.konsument.at
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