Freiluftküche auf dem Balkon

Miete / 27.04.2016 • 16:33 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Mit Rücksichtnahme kann man auch nachbarverträglich grillen. Foto: Shutterstock
Mit Rücksichtnahme kann man auch nachbarverträglich grillen. Foto: Shutterstock

Freizeit. Ein neuer Trend erobert die Sommerküche – aber ist kochen im Freien auch in der Mietwohnung uneingeschränkt möglich?

Immer mehr Besitzer von Eigenheimen planen zu ihrem Garten- und Terrassenbereich eine Freiluftküche, um im Sommer die Vorzüge vom Kochen im Freien genießen zu können. Doch darf das auch ein Mieter? Grundsätzlich gilt für Kochen auf Terrasse oder Balkon dasselbe wie für Grillen. Ob die Gerüche durch einen Holz-kohle- oder Elektrogrill Richtung Nachbarbalkon ziehen – oder durch einen Gas- oder Elektroherd verursacht werden, ist dabei nebensächlich. Manche Mietverträge verweisen hier auf die Hausordnung, in der das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse zwar untersagt ist, dafür aber im gemeinschaftlich genutzten Garten ein spezieller Grillplatz eingerichtet ist.

Ortsübliche Gepflogenheiten beachten

Wenn es keine individuellen Vereinbarungen gibt, dann sind die allgemeinen Regelungen des menschlichen Zusammenlebens zu beachten. Laut § 364 ABGB ist es unzulässig, auf den Nachbargrund (dazu zählt auch die Nachbarwohnung) direkt einzuwirken, z. B. Steine, Müll, etc. aber auch eine indirekte Einwirkung (Emission) wie Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen sind untersagt, wenn sie das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Manchmal regelt eine ortspolizeiliche Verordnung Grillzeiten. Wenn in der luftig gelegenen temporären Küche auf dem Balkon mal Spaghettiwasser heiß gemacht wird und ein Topf Sugo vor sich hin köchelt, hat normalerweise niemand was dagegen einzuwenden – Grillpartys auf dem Balkon oder der Betrieb eines Smokers sollten jedoch bei den Nachbarn angekündigt werden, um böses Blut zu vermeiden.

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