Mieter duschte zu viel
Rechtslage. Weniger der hohe Wasserverbrauch als vielmehr die Schimmelbildung führten zur Wohnungskündigung.
Der Fall kam bis vor den OGH (Oberster Gerichtshof) und schlug vor einigen Monaten auch mediale Wellen. Ein Mieter wurde vom Vermieter gekündigt, weil er mehrmals täglich 15 bis 20 Minuten geduscht hat. Die Kündigung erfolgte wegen schädlichen Gebrauchs des Mietgegenstands. Der Warmwasserverbrauch des Mieters pro Tag betrug ein Dreifaches vom durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person, der bei 185 Litern liegt. Grund für die Kündigung war allerdings, dass er das auf den Fliesen gespritzte Wasser nicht entfernte und die Lüftungsanlage nicht in Betrieb genommen hat. Die daraus entstehende Schimmelbildung sorgte sogar in Nachbarwohnungen für Schimmelbefall. Trotz Abmahnung des Mieters änderte dieser weder sein Dusch- noch sein Lüftverhalten. Der Wohnungseigentümer musste ein Unternehmen mit der Schimmelbekämpfung beauftragen.
Vertrauensverlust
Da er das Vertrauen in den Mieter verlor machte er vom außerordentlichen Kündigungsrecht wegen „erheblich nachteiligen Gebrauchs des Bestandgegenstands“ (§1118 ABGB) Gebrauch und klagte den Mieter auf Räumung der Wohnung. Es folgte der Weg durch die Instanzen. Der OGH sprach schließlich sein Urteil – es liege ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes vor. Bei einem durchschnittlichen Duschverhalten – und öfterem Trockenwischen und Lüften – hätte sich kein Schimmel gebildet. Das Duschen in der Nacht – sofern es nicht ständig und exzessiv (über 30 Minuten) nach 22 oder 24 Uhr erfolgt, ist hingegen erlaubt. Im Sinne einer guten Nachbarschaft empfiehlt sich das Einhalten von Ruhezeiten grundsätzlich.
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