Art des Mietverhältnisses

Miete / 12.04.2017 • 14:54 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Die Art des Mietverhältnisses ergibt sich aufgrund der Gesetzeslage. Foto: Shutterstock
Die Art des Mietverhältnisses ergibt sich aufgrund der Gesetzeslage. Foto: Shutterstock

Recht. Welche Wohnungen fallen unter das Mietrechtsgesetz, welche unter das Wohnungs- gemeinnützigkeitsgesetz?

Das Mietrechtsgesetz gilt grundsätzlich für die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten, für mitgemietete Gärten und Abstellplätze. Einige Mietverhältnisse sind teilweise oder zur Gänze vom MRG ausgenommen. Unterschieden wird zwischen Voll-, Teil- und Nichtanwendung. Unter das MRG fallen bei Altbauten Wohnungen in Gebäuden, die vor dem 1. 7. 1953 errichtet wurden und mehr als zwei Mietgegenstände haben. Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9. 5. 1945 errichtet wurden und mehr als zwei Mietgegenstände haben, sowie bei geförderten Neubauten, Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohnungshäusern mit mehr als zwei Mietgegenständen.

Gemeinnützigkeit

Bei Appartements, die z. B. durch den Ausbau eines Dachbodens oder eines Zubaues neu geschaffen wurden sowie jenen in frei finanzierten Gebäuden (ab 30. 6. 1953) und vermieteten Eigentumswohnungen in Gebäuden, die nach dem 8. 5. 1945 errichtet sind, wird das MRG nur teilweise anwendbar. Eine Nichtanwendung des MRG findet bei Mietverhältnissen in Ein- und Zweiobjekthäusern, die nach dem 31. 12. 2001 geschlossen wurden, statt. Das hat Auswirkungen auf die Kündigungsschutzbestimmungen. Wohnungen von gemeinnützigen oder integrativen Bauvereinigungen fallen unter das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Die Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sind auch für Mietobjekte, auf welche das MRG gar nicht oder nur teilweise anwendbar ist, relevant. Vereinbarungen, die Mieter benachteiligen, sind nur dann gültig, wenn diese nicht gegen andere Rechtsvorschriften, wie das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verstoßen.

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