Wenn die Räumung droht

Recht. Räumungsklagen sind unangenehm, haben jedoch meist eine längere Vorgeschichte.
Wer als Mieter einen Gerichtsbrief mit einer Räumungsklage erhält, hat diesen meist einem Mietzinsrückstand von mehr als zwei Monaten zu verdanken. Übrigens kann eine Räumungs-
klage auch ohne vorherige Mahnung ins Haus flattern, wenn der Vermieter glaubt, im Recht zu sein und seine Interessen mit Nachdruck durchsetzen möchte. Wer einen befristeten Mietvertrag nicht verlängert hat und weiter in dem Mietobjekt wohnt oder von seiner Wohnung „erheblich nachteiligen Gebrauch“ macht und sie z. B. beschädigt, muss unter Umständen ebenfalls mit einer Räumungsklage rechnen. In jedem Fall sollte nach Erhalt des Schreibens umgehend ein Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden. Mit einer außergerichtlichen Einigung ersparen sich beide Parteien Gebühren, Kosten und Zeit. Wer Zahlungsrückstände umgehend begleicht, kann unter Umständen eine Abweisung der Räumungsklage erzielen.
Vor Gericht
Kommt es zum anberaumten Gerichtstermin, liegt es am Vermieter, seine Klagsgründe zu beweisen. Beide Parteien lassen sich in einem solchen Fall meist rechtlich vertreten. Die Räumungsklage wird vor Gericht nur dann zurückgewiesen, wenn sie jeder Grundlage entbehrt. Wer vor Gericht verliert, trägt die Kosten. Erscheint ein Mieter nicht zum Gerichtstermin, riskiert er den nächsten Schritt – die Räumungsexekution. Einen Räumungsaufschub dagegen gibt es unter Umständen bei drohender Obdachlosigkeit. Keinen Aufschub gibt es bei Mietobjekten, die nicht dem Kündigungsschutz des Mietsrechtsgesetzes (MRG) unterliegen.
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