Zutritt zur Mietwohnung

Miete / 11.05.2017 • 12:43 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Ein gutes Mietverhältnis zeichnet sich durch klare Kommunikation aus. Foto: Shutterstock
Ein gutes Mietverhältnis zeichnet sich durch klare Kommunikation aus. Foto: Shutterstock

Privtasphäre. Eigentümer und Vermieter haben vielfach Schlüssel zur Mietwohnung, dürfen diese jedoch nicht eigenmächtig nutzen.

Natürlich dürfen Vermieter nicht nach Belieben in die Mietwohnung gehen. Sie dürfen jedoch aus wichtigen Gründen und nach vorheriger Ankündigung den Miet-
gegenstand – also die Mietwohnung, das vermietete Haus oder Appartement, betreten. Ganz klar zählt die Besichtigung durch Mietinteressenten unter anderem zu diesen Gründen. Diese Besichtigungstermine müssen zu einem für beide Parteien akzeptablen Zeitraum angesetzt werden und dürfen nicht in schikanöser Art und Weise durchgeführt werden.

Was ist zulässig?

Wichtige Gründe für das Betreten der Wohnung wären z. B. ein Rohrbruch, Feuer, ein Gasleck und weitere Ereignisse wie die Behebung ernster Schäden des Hauses. Auch ein persönlicher Augenschein durch den Vermieter, der sich in einem angemessenen Zeitraum ein Bild vom Zustand der Wohnung machen möchte, ist legitim. Keinesfalls darf der Vermieter sich mit einem Zweitschlüssel eigenmächtig Zugang zur Wohnung verschaffen – in einem solchen Fall könnte der Mieter eine Besitzstörungsklage einbringen. Andererseits kann der Mieter schadenersatzpflichtig werden, wenn er dem Vermieter den Zugang zum Mietgegenstand grundlos verwehrt hat. Die häufige Mietvertragsklausel, wonach der Vermieter berechtigt ist, den Mietgegenstand gegen Vorankündigung zu besichtigen, wurde vom OGH als unzulässig betrachtet, weil damit dem Vermieter ein uneingeschränktes, auch grundloses Besichtigungsrecht eingeräumt werden soll. Dafür gibt es aber keine sachliche Rechtfertigung.

Weitere Infos auf
www.arbeiterkammer.at

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