Das Entschädigungsrecht

Miete / 24.05.2017 • 11:07 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Nach der Sanierung müssen Jalousien etc. wieder montiert werden. Foto: Shutterstock
Nach der Sanierung müssen Jalousien etc. wieder montiert werden. Foto: Shutterstock

Recht. Entstehen einem Mieter durch Erhaltungsarbeiten wesentliche Beeinträchtigungen, hat er Anspruch auf Entschädigung.

Der Entschädigungsanspruch für entstandene Vermögensschäden – wie zum Beispiel Reinigungskosten, Hotelkosten etc. – ist unabhängig davon, ob den Vermieter oder Nachbarmieter an der Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Den Ersatz hat der zu leisten, der die Arbeiten durchführen lässt. Sowohl der Duldungsanspruch des Vermieters, als auch der Anspruch des beeinträchtigten Mieters auf angemessene Entschädigung können im Streitfall mittels Antrag an das Bezirksgericht durchgesetzt werden.

Anschaffungskosten

Wird beispielsweise nach einem Fenstertausch das Mietobjekt verschmutzt, hat der Mieter einen Ersatzanspruch für die Reinigungskosten – übrigens sogar dann, wenn er die Reinigung selbst durchgeführt hat. Sowohl Fenster und die davor mit Zustimmung des Vermieters angebrachten Außenjalousien sind allgemeine Teile des Hauses als auch wesentliche Bestandteile des Mietgegenstandes. Lässt daher der Vermieter die Fenster tauschen, entfernt er dabei die Außenjalousie und montiert er sie nicht wieder, so stellt diese Veränderung einen Eingriff in die Mietrechte dar. Sind die entfernten Jalousien noch in gebrauchsfähigen Zustand, muss der Vermieter diese wieder anbringen. Verweigert er dies, hat der Mieter einen Ersatzanspruch in der Höhe der Montagekosten. Sind die alten Außenjalousien wegen der Demontage nicht mehr brauchbar, so besteht die Entschädigung, die der Vermieter dem Mieter leisten muss, in den Anschaffungs- und Montagekosten von neuen Jalousien. Bei diesen Kosten ist aber ein Abzug vorzunehmen, weil die neuen Jalousien eine längere Lebensdauer haben.

Weitere Infos auf
www.arbeiterkammer.at

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