Die Räumungsexekution
Recht. Für Delogierungen muss es einen triftigen Grund geben. Diesen sollte man besser nicht liefern.
Verliert der Mieter ein vom Vermieter angestrengtes Kündigungsverfahren, wird er dazu verurteilt, die Wohnung innerhalb einer im Urteil bestimmten Frist an den Vermieter zurückzustellen. Mietzinsrückstände, missbräuchliche Verwendung von Mietgegenständen, Eigendbedarf etc. sind Gründe solcher Entscheide. Ebenso, wenn der Nutzer einer Wohnung eine Räumungsklage verliert. Ein Mieter, der eine gerichtliche Kündigung oder Räumungsklage verliert und zur Räumung der Wohnung verurteilt wird, kann beim Gericht, welches das Urteil fällt, beantragen, dass ihm im Urteil die Räumungsfrist verlängert wird. Er muss dazu aber wichtige Gründe geltend machen (z. B. drohende Obdachlosigkeit) und dem Vermieter darf daraus kein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen.
Fristen beachten
Wird die Wohnung auch nicht innerhalb der im Urteil bestimmten Frist übergeben, wird gegen den Mieter die Räumungsexekution, auch „Delogierung“ mit Hilfe des Gerichts, durchgeführt, sofern der Berechtigte dies bei Gericht beantragt hat. Eine eigenmächtige Räumung („Selbsthilfe“) durch den Berechtigten ist nicht gestattet. Bei der Delogierung wird der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel (Schlosser, Spediteur, Hundefänger…) organisieren. Umgekehrt gilt: Leisten Personen gegen den Vollzug der Räumung Widerstand, so kann man die Assistenz der Sicherheitsbehörden anfordern – die Räumung wird auf jeden Fall durchgeführt. Fazit: Es sollte nie so weit kommen.
Weitere Infos auf
www.mietervereinigung.at
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