Hausbrieffachanlage kaputt?

Miete / 14.06.2017 • 11:25 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Nur komplette Hausbrieffachanlagen garantieren das Briefgeheimnis. Foto: Shutterstock
Nur komplette Hausbrieffachanlagen garantieren das Briefgeheimnis. Foto: Shutterstock

Recht. Der OGH stellte fest, dass die Erhaltungspflicht der Hausbrieffachanlage den Vermieter trifft.

Im Herbst 2016 hatte der Oberste Gerichtshof darüber zu befinden, wer bei einer (z. B. durch Vandalen) beschädigten Hausbrieffachanlage einer Wohnanlage die Kosten der Reparatur zu tragen hat. Die Tür eines Brieffaches einer angemietete Wohnung war aufgebogen worden und somit der Briefkasten nicht mehr briefgeheimnistauglich. Der Vermieter wollte die Reparatur nicht zahlen und wendete ein, dass das Brieffach ausschließlich für den betreffenden Mietgegenstand bestimmt sei, und es sich daher um keinen allgemeinen Teil des Hauses handle. Er würde als Vermieter nur dann die Reparatur bezahlen, wenn ein „ernster Schaden des Hauses“ oder „eine vom Mietgegenstand erhebliche Gesundheitsgefährdung“ ausgehe. Diese Argumentation war in keiner der drei Instanzen erfolgreich.

Vermieter zahlt Reparatur

Bei der für Gebäude mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschoßen befinden, gesetzlich vorgesehenen Hausbrieffachanlage handelt es sich um eine mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage, mit der jedem Empfänger des Hauses eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll. Nur aus diesem Grund sind die einzelnen Brieffächer jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer bzw. sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. Der Mieter ist weder über die Hausbrieffachanlage verfügungsberechtigt noch steht ihm ein Anspruch auf ein ganz bestimmtes Hausbrieffach zu. Aus diesen Ausführungen folgte, dass die Hausbrieffachanlage inklusive der einzelnen Brieffächer funktional als allgemeiner Teil und Gemeinschaftsanlage anzusehen ist, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.

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