Betriebskostenabrechnung

Frist. Wie muss eine Betriebskosten- abrechnung aussehen? Was muss sie beinhalten?
Die Betriebskostenabrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für einen durchschnittlichen Mieter schon anhand ihres Inhaltes nachvollziehbar ist. Sie muss demnach detailliert und übersichtlich sein; d. h. eine entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem Vermieter fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten sowie der eingehobenen Pauschal-
raten beinhalten. Entspricht die Abrechnung nicht den Minimalerfordernissen, so ist sie wirkungslos.
Fristgerechte Abrechnung
Der Vermieter oder Verwalter hat über die Bewirtschaftungskosten sowie die eingehobenen Pauschalbeträge bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eine Abrechnung vorzunehmen. Diese muss sodann an einer „zur Einsicht geeigneten Stelle“ (Hausbesorger oder „schwarzes Brett“) aufgelegt werden. Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein Minus, so ist die Nachzahlung spätestens zum auf den Legungszeitpunkt folgenden zweiten Zinstermin zu bezahlen. (d. h. wenn die Abrechnung am 30. 6. gelegt wurde, wird die Nachzahlung am 5. 8. fällig. Ebenso ist zu diesem Zeitpunkt ein allfälliges Guthaben dem Mieter zurückzuerstatten.
Drei Jahre Zeit
Die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung eines Kalenderjahres hat binnen drei Jahren zu erfolgen. Für eine Überprüfung ist zumindest eine Kopie der Abrechnung erforderlich. Zu beachten ist, dass Mieter von Genossenschaftswohnungen nur sechs Monate Zeit haben, um ihre Jahres-
abrechnung überprüfen zu lassen.
Weitere Infos auf
mietervereinigung.at
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