Miete für Couch und Co.

Miete / 24.08.2017 • 10:00 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Die Inventarmiete ist zusätzlich zur Monatsmiete zu entrichten. Foto: Shutterstock
Die Inventarmiete ist zusätzlich zur Monatsmiete zu entrichten. Foto: Shutterstock

Recht. Großteils werden Wohnungen unmöbliert vermietet. Bei Kleinwohnungen ist ein Trend zur Möbelmiete feststellbar.

Für die Möbelmiete gelten besondere gesetzliche Regeln, sofern die zugehörige Wohnung in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. Gilt das MRG nicht – zum Beispiel im Ein- und Zweifamilienhaus oder in einer neu ausgebauten Dachgeschoßwohnung – kann man die Höhe der Miete ohnehin frei vereinbaren. In Deutschland wird versucht, über die Möbelmiete die dort geltende Mietpreisbremse zu umgehen. In Vorarlberg spielt die Thematik der Möbelmiete eher eine untergeordnete Rolle. Eine Möbelmiete muss gesondert vereinbart werden.

Ausstattungsmerkmale

Bei der Möbelmiete, auch Inventarmiete genannt, handelt es sich um eine zusätzliche Monatsmiete für die Einrichtungsgegenstände in einer Wohnung. Der Vermieter kann sie auch dann verlangen, wenn die Immobilie nur teilmöbliert ist. Fällt eine Wohnung in den Vollanwendungs-
bereich des Mietrechtsgesetzes, muss die Möbelmiete dennoch ausdrücklich abgesprochen werden. Überlässt der Vermieter dem Mieter beispielsweise ohne Entgeltvereinbarung eine Einbauküche, kann der Mieter die Küche unentgeltlich nutzen. Für sogenannte Ausstattungsmerkmale kann der Vermieter keine Inventarmiete verrechnen. Dazu zählen Herd, Spüle, WC, Dusche, Badewanne, Waschbecken, Heizung, Vorrichtungen zur Warmwasseraufbereitung (Thermen, Boiler). Eher findet sich eine Möbel-
miete bei Schrankeinbauten, Wohn- und Schlafzimmermöblierungen. Vor allem Garconnièren werden gerne voll möbliert vermietet. Wem die zusätzliche Möbelmiete zu hoch erscheint, lässt diese prüfen.

Weitere Infos auf
www.arbeiterkammer.at

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