Ablöse von Investitionen?

Miete / 31.08.2017 • 13:46 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Ein neuer Bodenbelag garantiert noch keine Ablösezahlung durch den Vermieter. Foto: Shutterstock
Ein neuer Bodenbelag garantiert noch keine Ablösezahlung durch den Vermieter. Foto: Shutterstock

Recht. Mancher Mieter nimmt mit Erlaubnis des Vermieters Verbesserungen an der Wohnung vor.

Bei Vermietungen ist vieles gesetzlich exakt geregelt, aber etliches kann auch gemeinsam vereinbart werden. Je nachdem wie wesentlich die Veränderungen sind, muss eine Zustimmung des Vermieters vorliegen oder ist nicht erforderlich. Um eine Wohnung zu bekommen, bieten manche Interessenten dem Vermieter an, kleine Reparaturen selbst vorzunehmen, die Wohnung vor Mietbeginn selbst auszumalen oder modernere Armaturen einzubauen. Vor allem bei größeren Ein- oder Umbauten muss der Vermieter in jedem Fall informiert werden. Wichtig ist dabei vorab die Klärung, ob beim Auszug eine Ablöse für die getätigten Investitionen – z. B. eine neue Einbauküche – gezahlt wird. Abschreibungssätze sind z. B. 10 Prozent Wertverlust pro Jahr für Fußböden, Heizung, Bad, WC oder Elektrik und 5 Prozent Wertverlust pro Jahr für sonstige wesentlichen Investitionen, die nicht an öffentliche Förderungen mit eigenen Laufzeiten gebunden sind (z. B. Wärmedämm-/Schallschutzfenster).

Fristen für Investitionsablöse

Wer mit Einverständnis des Vermieters Verbesserungen wie einen neuen Boiler im Bad einbaut, kann eine Investitonskostenablöse verlangen. Das Verlegen eines Parketts oder Laminats ohne Erneuerung des Estriches sind hingegen keine ersatzfähigen Investitionen gegenüber dem Vermieter, informiert die Mietervereinigung Österreich. Diese verweist auch auf die Fristen zur Geltendmachung einer Investitionsablöse. Falls der Mieter den Mietvertrag kündigt, beginnt mit der Kündigung eine Frist von 14 Tagen, um die Investitionsablöse anzumelden. Dabei muss man dem Vermieter alle Rechnungen vorlegen. Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung sind ebenfalls 14 Tage Zeit, um einen Investitionskostenersatz geltend zu machen.

Weitere Infos auf
www.mietervereinigung.at

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