Wenn der Vermieter klopft

Miete / 12.10.2017 • 10:20 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Eine Terminvereinbarung vor dem Besuch ist generell im Sinne aller Beteiligten.foto: suttterstock
Eine Terminvereinbarung vor dem Besuch ist generell im Sinne aller Beteiligten.foto: suttterstock

Wie ist die Wohnungsbesichtigung geregelt,
wenn der Vermieter Nachschau halten will?

Recht Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, die Wohnung aus wichtigen Gründen zu betreten. Modernisierungsarbeiten im Haus erfordern manchmal ebenfalls den Zutritt zur Wohnung – z. B. wenn im ganzen Haus die Fenster oder Leitungen erneuert werden. Diese Arbeiten sollten aber einige Monate zuvor vom Vermieter angekündigt werden. Der Vermieter darf seine Wohnung grundsätzlich auch „grundlos“ in Augenschein nehmen, er sollte aber vorher Bescheid geben. Willkürliche Zutritte zur Wohnung, besonders in kurzer zeitlicher Abfolge, sind nicht erlaubt und gelten als Schikane. Der Mieter darf jedoch den berechtigten Wunsch des Vermieters nicht ablehnen. Für eine Besichtigung sollte der Mieter anwesend sein und möchte dies wahrscheinlich auch, dafür muss aber ein zumutbarer Termin vereinbart werden – auch wenn das Besichtigungsrecht im Mietvertrag festgelegt ist. In beiden Fällen – sowohl dem unangekündigten Zutritt ohne Gefahr im Verzug sowie der Verweigerung des Zutritts durch den Mieter – können rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Vorankündigung notwendig

Wohnungsbesichtigungstermine müssen rechtzeitig vereinbart werden. Das heißt mindestens 48 Stunden vorher – manche Vermieter sehen maximal 24 Stunden als ausreichend an – sollte der Vermieter Bescheid geben, dass eine Besichtigung stattfinden wird. Man muss als Mieter aber nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Interessenten in Empfang nehmen und kann darauf bestehen, dass man an Sonn- und Feiertagen seine Ruhe hat. Wird die Wohnung wegen Eigenbedarf des Vermieters gekündigt, erübrigen sich Wohnungsbesichtigungen. Eine gute und offene Kommunikation ist auch in dieser Thematik zielführend.

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