Ausmalen ist kein Muss

Klauseln zum Ausmalen der Mietwohnung sind
in vielen Fällen rechtsunwirksam.
Recht Grundsätzlich muss ein Mietobjekt in dem Zustand zurückgegeben werden, wie es übernommen worden ist. Die Formulierung einer rechtswirksamen Ausmalverpflichtung ist leider vielfach strittig, viele Klauseln zu dieser Thematik sind daher rechtsunwirksam. Wenn über das Ausmalen nichts gesondert vereinbart wurde, wird von einer normalen Abnutzung ausgegangen, und die Wohnung kann normal gereinigt und ausgeräumt – ohne neu auszumalen – übergeben werden. Ausnahmen bilden Wohnungen, die über die normale Abnutzung benutzt worden sind. Wenn Haustiere deutliche Kratz- oder Schmutzspuren an den Wänden hinterlassen, zählt dies nicht mehr zur normalen Abnutzung und man sollte zu Farbe und Pinsel greifen. Bei vorformulierten Fomularmietverträgen ist die Ausmalklausel laut Gerichtsurteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) ungültig. Wurde das Ausmalen hingegen in einem individuell ausgehandelten Vertrag explizit vertraglich vereinbart, hat der Mieter die Wohnung auszumalen. Ansonsten ist der Vermieter berechtigt, einen entsprechenden Teil der Kaution einzubehalten.
Dezente Farben sind o.k.
Jeder Mieter kann seine vier Wände nach Belieben und eigenem Geschmacksempfinden malen. Bei einer Übergabe sollten die Farben jedoch dem üblichen Geschmack entsprechen. Ein Knallgelb, schreiendes Pink oder düsteres Schwarz entspricht nicht der üblichen Farbgebung. Allerdings werden inzwischen nicht nur weiße Wände, sondern durchaus auch helle Pastelltöne als „üblich“ gewertet. Einem Vanillegelb, Beige oder Lindgrün steht also nichts im Wege – auch wenn es dem Eigentümer oder Nachmieter nicht unbedingt gefällt.
Weitere Informationen auf
www.mietervereinigung.at
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