Hilfe! Mäuse im Haus

Miete / 03.04.2019 • 14:32 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Zernagte Utensilien und Mäusekötel sind eindeutige Beweise für die Anwesenheit einer Hausmaus.foto: Shutterstock
Zernagte Utensilien und Mäusekötel sind eindeutige Beweise für die Anwesenheit einer Hausmaus.foto: Shutterstock

Mäuse sind ja sehr possierliche Tierchen. Allerdings nur, so lange sie nicht
im eigenen Wohnbereich anzutreffen sind.

Eindringlinge Die einen quietschen, wenn sie sie sehen, die anderen finden sie niedlich. Die Hausmaus hat allerdings einige Nachteile: sie vermehrt sich rasant und ernährt sich dabei von Vorräten, die Menschen angelegt haben. Zudem ist sie Träger von verschiedenen Viren. Vor allem in älteren Wohnanlagen kann es vorkommen, dass sich Mäuse durch offene Kellerverschläge frei bewegen. Deswegen und wegen anderer Schädlinge wie Lebensmittelmotten etc. sollten auch keine Nahrungsmittel oder verderbliche Güter im Keller gelagert werden. Die geschickten Mäuse bleiben übrigens ungern im Untergeschoß. Sie nutzen Schächte, Leitungen und Öffnungen, um weiter hinaufzuklettern und ihre Nahrungserkundungstouren auch in Wohnungen fortzusetzen.

Spurensuche

Sollte man im Wohnraum Kratzen und Nagen hören, findet man angenagte Kabel oder kleine Mäuse-
kötel, dann weiß man: die Hausmaus hat sich hier eingenistet. Manche der geschickten Tierchen schaffen es, tage- oder wochenlang unbemerkt zu bleiben. Als Mieter hat man umgehend dafür zu sorgen, dass die Maus gefangen wird. Mäuse fressen nicht nur gerne Schokolade und vermehren sich bis zu achtmal (!) jährlich, sie sind auch Krankheitsüberträger. Sie können Salmonellen- und Toxoplasmose-
viren überragen. Nicht jeder kann sich eine Katze anschaffen. Um Mäuse zu fangen, können Lebendfallen mit Ködern verwendet werden. Die Maus sollte allerdings ein großes Stück vom Haus entfernt wieder freigelassen werden. Tritt im ganzen Haus eine Mäuse-
plage auf, so muss der Vermieter für die Schädlingsbekämpfung Sorge tragen – und unter Umständen ein Unternehmen damit beauftragen. Eine Mietzinsminderung kommt nur dann infrage, wenn die Wohnung oder der Keller nicht mehr vertragsgemäß nutzbar wäre.

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