Wenn Partner mieten

Wer in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnt, sollte im Vorhinein vereinbaren, wer im Trennungsfall in der Wohnung bleibt.
Recht Bei einer Trennung gibt es keine auf die Mietsituation zugeschnittenen Rechtsvorschriften. Es ist sinnvoll sich schon vor Mietantritt schriftlich zu vereinbaren. Wer bleibt in der Wohnung, wer erhält welche gemeinsam gekauften Möbel, welche Ausgleichszahlungen erhält der ausziehende Partner? Steht nur ein Partner im Mietvertrag, hat die andere Person im Fall einer Trennung auch kein Recht mehr die Wohnung zu nutzen.
Einigung am einfachsten
Einigen sich beide, dass die Mietrechte auf den ehemaligen Mitbewohner oder die Mitbewohnerin übertragen werden sollen, muss unbedingt das Einvernehmen mit dem Vermieter gesucht werden. Bei einer Einigung können im Mietvertrag die Vertragspartner geändert werden und dem neuen Mieter die Rechte übertragen werden. Unter Umständen stimmt der Vermieter einem solchen Vorschlag nicht zu und vermietet die Wohnung anderweitig neu. Stehen beide Partner im Mietvertrag, ist bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft eine einvernehmliche Lösung unumgänglich. Mit dem Vermieter ist zu klären, auf wen der Mietvertrag abgeändert wird, sonst können beide Partner weiterhin zu Mietzinszahlungen verpflichtet werden. Ist mit dem Vermieter keine Einigung möglich, können die ehemaligen Lebensgefährten untereinander eine schriftliche Vereinbarung über die Wohnung treffen. Obwohl offiziell beide Partner gemeinsam Mieter sind und bleiben, kann intern zwischen den beiden festgelegt werden, dass der ausziehende Partner auf die Ausübung der Mietrechte verzichtet und im Gegenzug auch keinen Mietzins mehr zahlen muss. Damit kann man aber nicht verhindern, dass der Vermieter den bereits ausgezogenen Partner zur Mietzahlung heranzieht, wenn die in der Wohnung verbleibende Person nichts zahlt.
Weitere Informationen auf
www.arbeiterkammer.at
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