Details zur Mietzinsminderung

Miete / 31.07.2019 • 14:11 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Mietzinsminderungen können auf dem Refundierungsweg erzielt werden.
Mietzinsminderungen können auf dem Refundierungsweg erzielt werden.

Die Gründe für eine allfällige Mietzinsminderung sind vielfältig
– zwischen 5 und 100 Prozent ist einiges möglich.

Beeinträchtigungen Wenn ein Mietobjekt nicht so genutzt werden kann, wie vertraglich vereinbart, hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung. Dieses Recht, die Miete zu mindern, stammt aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, §1096) und gilt daher für alle Arten von Mietverhältnissen. Es ist nicht von Bedeutung, wann das Gebäude errichtet wurde. Einen Anspruch auf Mietzinsminderung haben auch Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Beeinträchtigungen durch Lärm, Bauarbeiten und Sanierungen im Haus, bei denen über einen längeren Zeitraum die Wasserversorgung, Heizung oder der Aufzug nicht funktionieren, sind zu prüfen. Am besten ist es, die Hausverwaltung mit eingeschriebenem Brief zu informieren, sich juristischen Rat einzuholen oder bei Mietervereinigungen oder der Arbeiterkammer zu informieren. Die Miete muss in jedem Fall normal weiterbezahlt und darf nicht willkürlich vom Mieter reduziert werden.

Von 5 bis 100 Prozent

Viele Urteile in Sachen Mietzinsminderung stammen aus einer Zeit, als sich Wohnungen in teilweise beklagenswertem Zustand befanden. Heute wird kaum mehr jemand 100 Prozent Mietzinsminderung erhalten, weil der Schimmel bereits so verbreitet ist, dass der Verputz von den Wänden fällt – vielmehr wird er bereits vorher ausziehen oder Maßnahmen ergreifen. Andererseits: Der krasse Schimmelbefall wurde im Jahr 2005 vom Landesgericht Wien verhandelt. Andere Gründe für eine zeitweise Mietzinsminderung sind baustellenbedingt zu finden. Wer über einen Zeitraum von mehreren Monaten Baulärm oder Ausfälle der Wasser- oder Stromversorgung hinzunehmen hat, muss dies mitteilen und dokumentieren – die Mietzinsminderung gilt nur für den Zeitraum der Beeinträchtigung und ist kein „Schmerzensgeld“.

Weitere Informationen auf

www.mietervereinigung.at

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