Partnerschaft und Mietvertrag

Miete / 19.09.2019 • 09:51 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Eine gute vertragliche Regelung schützt auch nach der Trennung.Foto: Shutterstock
Eine gute vertragliche Regelung schützt auch nach der Trennung.Foto: Shutterstock

Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt, sollte für den Trennungsfall
seine Mietangelegenheiten vorab regeln.

Zusammenleben Wie überall empfiehlt es sich, bereits im vorhinein den Fall der Fälle zu berücksichtigen und schriftlich festzuhalten, wer im Fall einer Trennung in der Wohnung bleiben darf und welche gemeinsamen Möbel an wen gehen. Steht nur einer der beiden Partner im Mietvertrag, ist die andere Person bloß Mitbewohner und hat im Fall einer Trennung kein Recht mehr, die Wohnung zu benützen. Besteht aber eine Einigung darüber, dass die Mietrechte auf den ehemaligen Mitbewohner übertragen werden sollen, muss unbedingt das Einvernehmen mit dem Vermieter gesucht werden. Bei dessen Einverständnis können im Mietvertrag die Vertragspartner geändert und dem neuen Mieter die Rechte übertragen werden.

Geteilter Vertrag

Stehen beide Partner im Mietvertrag, ist bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft eine einvernehmliche Lösung unumgänglich. Sind sich die Partner einig, wer in der Wohnung verbleibt, muss auch dies mit dem Vermieter geklärt werden – sonst können beide Partner weiterhin zu Mietzinszahlungen verpflichtet werden. Bei einer Einigung kann der Mietvertrag auf einen der Partner abgeändert werden. Ist mit dem Vermieter keine Lösung möglich, hält die Arbeiterkammer noch eine Möglichkeit fest: So können die ehemaligen Lebensgefähr-
ten untereinander eine schriftliche Vereinbarung über die Wohnung treffen. Obwohl offiziell beide Partner gemeinsam Mieter sind und bleiben, kann intern zwischen den beiden festgelegt werden, dass die ausziehende Person auf die Ausübung der Mietrechte verzichtet und im Gegenzug auch keinen Mietzins mehr zahlen muss. Damit kann man aber nicht verhindern, dass der Vermieter den bereits ausgezogenen Partner zur Mietzahlung in Anspruch nimmt, falls der verbliebene Mieter nichts zahlt.

Weitere Informationen auf

www.arbeiterkammer.at

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