Betriebskosten überprüfen

Miete / 30.10.2019 • 08:38 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Betriebskostenabrechnungen enthalten oft fälschliche Posten.foto: Shutterstock
Betriebskostenabrechnungen enthalten oft fälschliche Posten.foto: Shutterstock

Es empfiehlt sich, die einmal jährlich vorgelegte
Betriebskostenabrechnung genau zu prüfen.

Wohnen Wenn ein Mietobjekt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt – also ein vor 1945 errichteter Altbau oder mit öffentlichen Mitteln geförderter Neubau ist, dann führt das Gesetz an, welche Kosten als Betriebskosten verrechnet werden dürfen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass fälschlicherweise Reparaturrechnungen für Aufzüge, Rauchfänge, Leitungen etc. weiterverrechnet werden. Auch für Manipulationsspesen wie die Übermittlung von Zahlscheinen und Rechtsanwaltskosten müssen Mieter nicht aufkommen. Unter Betriebskosten fallen die Wasser- und
Kanalgebühren, die Kosten der allgemeinen Hausbeleuchtung, der Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Wasserschäden, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung und jene der Hausverwaltung. Auch die Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wie der Betrieb des Aufzuges, die Rauchfangkehrung zählen zu den Betriebskosten. Im frei finanzierten Neubau gibt es in der Regel im Mietvertrag eine Vereinbarung, wie und welche Betriebskosten abgerechnet werden.

Teilanwendung

Für Wohnungen im Teilanwendungsbereich des MRG gibt es vergleichsweise wenige gesetzliche Bestimmungen, sodass dem Vertrag großer Gestaltungsspielraum zukommt und entsprechend wichtig ist es, sich intensiv mit seinem Inhalt auseinanderzusetzen. Der Begriff der Betriebskosten ist im Teilanwendungsbereich nicht gesetzlich definiert. Bei gemieteten Eigentumswohnungen muss man aufpassen, dass der Vermieter die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage, die er an die Eigentümergemeinschaft bezahlt, nicht als Betriebskosten vorschreibt. Beiträge zur Instandhaltung sind im technischen Sinne keine Betriebskosten und dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden.

Weitere Informationen auf

www.arbeiterkammer.at

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