Kalte Heizkörper, weniger Miete

Funktioniert im Winter die Heizung nicht, muss dies umgehend gemeldet werden. Je nach Dauer des Ausfalles könnte dies auch ein Grund für eine Mietzinsminderung sein.
mangel In der Regel werden Vermieter oder Hausverwaltungen umgehend dafür Sorge tragen, dass die Heizung oder Warmwasserbereitung wieder funktioniert. Liegt ein komplexeres Problem vor, kann eine solche Reparatur möglicherweise ein paar Tage in Anspruch nehmen. Mieterschützer raten daher, einen Defekt nicht nur umgehend zu melden, sondern auch schriftlich mitzuteilen, dass die Miete nur noch unter Vorbehalt bezahlt wird.
Unklarheiten
Im Gesetz wird allerdings etwas unklar festgehalten, dass „der Mieter für die Dauer und in dem Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes von der Errichtung des Zinses befreit ist“. Das Ausmaß der Unbrauchbarkeit – und damit das Ausmaß der Zinsbefreiung – ist leider in vielen Fällen nicht eindeutig abschätzbar. Ist drei Tage lang kein Heißwasser verfügbar, so sind es nur diese drei Tage aliquot zu berücksichtigen.
Unterschiedliche Höhen
Die Höhe der möglichen Mietzinsminderung ist unterschiedlich. In Urteilen der Vergangenheit waren dies unter anderem: ohne Strom und Wasser betrug die Mietzinsminderung 80 Prozent, bei einer fehlenden Wasserversorgung waren es 50 Prozent, bei Lärmebelästigungen bei 25 Prozent etc. Das Recht, den Mietzins zu mindern, hat der Mieter aber auch, wenn etwa in der Wohnung Schimmel auftritt oder sonstige Schäden (Wasserrohrbruch) entstanden sind. Will sich ein Mieter dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage nicht aussetzen, so sollte er den vorgeschriebenen Mietzins ausdrücklich unter Vorbehalt bezahlen, Es ist schriftlich darauf zu verweisen, dass bereits ab Beginn der Beeinträchtigung per Gesetz eine Mietzinsminderung zusteht. Die zu viel bezahlte Miete kann zurückgefordert werden.
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www.arbeiterkammer.at
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