Das Mietrecht abtreten

Miete / 22.01.2020 • 12:57 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Je nach Verwandtschaftsgrad kann das Mietrecht abgetreten werden.
Je nach Verwandtschaftsgrad kann das Mietrecht abgetreten werden.

Das österreichische Mietrecht ermöglicht unter bestimmten Bedingungen
die Weitergabe von Mietrechten an Mitbewohner.

Recht Beim Abtreten der Mietrechte an nahe Verwandte kommt es grundsätzlich darauf an, ob und wie lange betroffene Familienmitglieder Mitbewohner der Mietwohnung waren oder sind. Für Eheleute, eingetragene Partner, Verwandte direkter Linie und Wahl-/Adoptivkinder ist eine Übernahme der Mietrechte möglich, wenn der gemeinsame Haushalt mindestens zwei Jahre bestanden hat. Geschwister müssen mindestens fünf Jahre Mitbewohner gewesen sein, um die Mietrechte eines Mietvertrages rechtswirksam übernehmen zu können. Die Bedingung des mehrjährigen Aufenthalts im gemeinsamen Haushalt entfällt, wenn

• die Angehörige/der Angehörige die Wohnung gemeinsam mit der bisherigen Mieterin/dem bisherigen Mieter bezogen hat,

• bei Ehegatten, wenn sie seit der Verehelichung, und bei Kindern, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben.

Es besteht keine Möglichkeit, Mietrechte zwischen Lebensgefährten abzutreten. Mietverträgen, die gemeinsam abgeschlossen wurden, müssen sowohl der Vermieter als auch der verbleibende Mitmieter zustimmen, wenn nur ein Lebensgefährte die Wohnung verlassen möchte. Mietrechte können nur im Todesfall an Lebensgefährten weitergegeben werden. Sowohl der Vermieter als auch der Mitmieter müssen zustimmen, wenn einer der Lebensgefährten den Mietvertrag beenden möchte. Mieter sind verpflichtet, die Veränderung der Mietverhältnisse durch Abtretung der Mietrechte schriftlich dem Vermieter anzuzeigen, da sonst unter Umständen Schadenersatzansprüche entstehen. Die Anzeige hat lediglich aufklärende Wirkung. Auch ohne Verständigung des Vermieters ist die Abtretung rechtswirksam, sofern sie korrekt erfolgt.

Weitere Informationen auf

mietervereinigung.at

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