Die Betriebskostenpauschale

Miete / 30.01.2020 • 13:24 Uhr / 2 Minuten Lesezeit
Auf Basis des eruierten Energieverbrauchs erfolgt die Neuberechnung. foto: Shutterstock
Auf Basis des eruierten Energieverbrauchs erfolgt die Neuberechnung. foto: Shutterstock

Die Höhe der Betriebskostenpauschale richtet sich nach den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.

berechnung Die Betriebskosten machen einen wesentlichen Anteil an der zu bezahlenden Miete aus. Zusätzlich zur eigentlichen Miete (Nettomiete) zahlen Mieter monatlich eine Betriebskostenpauschale. Diese Pauschale beinhaltet die Ausgaben des Vermieters für die Gemeinschaftsanlagen – etwa Müllentsorgung, Versicherung, Verwaltung, Hausreinigung und Wasser- und Kanalkosten.

Was muss beachtet werden?

Reparatur- und Erhaltungsarbeiten dürfen nicht als Betriebskosten verrechnet werden. Zur Berechnung des zulässigen Pauschalbetrages ist der Betriebskostenaufwand des Vorjahres ausschlaggebend und nicht der Pauschalbetrag des Vorjahres. Ist aufgrund erhöhter Ausgaben im Vorjahr eine Anhebung der Betriebskostenpauschalen erforderlich, darf der Pauschalbetrag um maximal 10 Prozent gegenüber dem Gesamtbetrag des Vorjahres erhöht werden.

Anteil berechnen

Die Betriebskosten werden jeweils für das gesamte Gebäude verrechnet, es gibt also nur Gesamtrechnungen. Als einzelner Mieter bezahlt man daran einen bestimmten Anteil, abhängig von der Größe der eigenen Wohnung. Dabei werden die Bodenflächen aller vermietbaren Wohnungen und Geschäftslokale zusammengezählt und so der eigene Prozentsatz an dieser Gesamtnutzfläche errechnet. Keller, Balkone, Terrassen und Mauerdurchbrechungen zählen nicht hinzu, Loggien hingegen schon.

Genossenschaftswohnungen

Bei Genossenschaftswohnungen ist es auch möglich, die Betriebskosten nicht nach Nutzflächen aufzuteilen, sondern nach sogenanntem Nutzwert. Dieser ergibt sich aus der Nutzfläche der jeweiligen Objekte, samt Zu- oder Abschlägen für werterhöhende oder -vermindernde Eigenschaften. In nicht öffentlich geförderten Neubauten sowie Ein- und Zweifamilienhäusern hat die Vereinbarung im Mietvertrag Vorrang.

Weitere Informationen auf

www.mietervereinigung.at

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