Voraussetzungen der Rückstellung

Die Kaution dient der Sicherung von Forderungen des Vermieters
aus dem Mietverhältnis.
vertragserfüllung Nach der Rückstellung der Wohnung an den Vermieter sollte auch die Kaution zurückbezahlt werden. Eine Mietwohnung ist grundsätzlich immer so zurückzugeben, wie sie angemietet wurde. Alle gewöhnlichen Abnützungsspuren muss sich der Vermieter allerdings gefallen lassen. Die Wohnung muss besenrein und leer von beweglichen Gegenständen zurückgestellt werden. Anderes gilt nur, wenn bestimmte Möbel mitgemietet wurden. Diese müssen auch nach Ende des Mietverhältnisses zurückbleiben, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Was ist „gewöhnliche Abnützung“?
Das sind normale Gebrauchsspuren, die beim Bewohnen einer Wohnung entstehen. Dazu zählen z. B. Schatten rund um Bilder oder Möbel, Verfärbungen am Boden durch unterschiedlichen Lichteinfall, Bohrlöcher an den Wänden, wo Bilder oder Regale montiert waren, und Ähnliches mehr. Bei der Beurteilung der Abnützung spielt immer auch das Alter der jeweiligen Mietwohnung eine Rolle. Je älter sie ist, umso eher werden Abnützungsspuren vorliegen, die nicht vom Mieter zu ersetzen sind. Selbstverständlich ist vor der Rückgabe eine Grundreinigung durchzuführen. Die Mietervereinigung merkt dazu an, dass dies nur notwendig ist, wenn die Wohnung auch im Anmietungszeitpunkt gereinigt war. Deshalb ist es besonders wichtig, den Zustand der Wohnung bei der Anmietung sowie bei der Rückgabe mit Fotos und Checkliste zu dokumentieren, um im Streitfall notwendige Beweise vorweisen zu können. Auch mitvermietete Möbel oder Küchengeräte wie Backrohr und Kühlschrank sind zu reinigen. Die Kaution ist unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung zurückzubezahlen und darf nicht für noch nicht feststehende Forderungen des Vermieters zurückgehalten werden.
Weitere Informationen auf
www.mietervereinigung.at
Du hast einen Tipp für die VN Redaktion? Schicke uns jetzt Hinweise und Bilder an redaktion@vn.at.