COVID-19 und Zahlungspflicht

Am 3. April 2020 hat der Nationalrat mit dem 4. COVID-19-Gesetz mehrere
Erleichterungen für Mieter von Wohnungen beschlossen.
gesetz Die Vorarlberger Eigentümervereinigung hält dazu fest: Eine Kündigung/Aufhebung des Mietvertrages durch den Vermieter wegen eines Mietzinsrückstandes des Mieters aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 in Folge der COVID-19-Pandemie ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausgeschlossen. Dies gilt aber nur, sofern die wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit des Mieters aufgrund von COVID-19 erheblich beeinträchtigt ist, sodass er seiner Zahlungspflicht aus dem Mietvertrag nicht vollständig oder überhaupt nicht nachkommen kann. Der dargestellte Kündigungs- bzw. Räumungsausschluss tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 wieder außer Kraft. Mietzinsrückstände aus anderen Perioden werden vom Ausschluss der Kündigung oder der Räumungsklage nicht erfasst, ebenso wenig Kündigungen oder Räumungsklagen aus anderen Gründen.
Temporäre Aussetzung
Dieser Kündigungs- und Räumungsausschluss gilt für alle Wohnungsmietverträge unabhängig davon, in welchen Anwendungsbereich (Vollausnahme, Vollanwendung, Teilausnahme) die Wohnung fällt. Vermieter können den Zahlungsrückstand, der zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern und auch nicht aus der Kaution abdecken. Es handelt sich dabei um eine temporäre Aussetzung der Klagbarkeit des Anspruchs. Auch diese Regelung ist unabhängig vom Umfang der Anwendung des Mietrechtsgesetzes und gilt somit für alle Wohnungsmietverträge. Mieter müssen bedenken, dass ab Fälligkeit des jeweiligen Betrages dem Vermieter zusätzlich zum Mietzins gesetzliche Verzugszinsen (4% p.a.) zustehen. Diese Erleichterung soll daher nur von jenen Mietern in Anspruch genommen werden, welchen die pünktliche Zahlung des Mietzinses schlicht nicht möglich ist.
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