Räumungsaufschub für Wohnungen

Am 3. April 2020 hat der Nationalrat umfassende Maßnahmen
für den Schutz von (u. a.) Mietern beschlossen.
Recht Haben Mieter wirtschaftliche Engpässe im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und Zahlungsrückstände in den Monaten April, Mai und Juni 2020 dürfen sie nicht gekündigt und delogiert werden. Die Beweislast dafür liegt allerdings beim Mieter. Die Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des COVID-19 erschwert die Suche nach einer neuen Wohnmöglichkeit erheblich. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Personen aufgrund einer Delogierung unterstandslos werden. Die Räumung von Wohnungen kann der Mieter mittels Antrag aufschieben. Eine solche Aufschiebung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Wohnung dringend benötigt wird und ihr auch keine schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile des betreibenden Vermieters entgegensteht, beispielsweise dringender Eigenbedarf des Vermieters oder eines Angehörigen. Ein wirtschaftlicher Nachteil wäre zum Beispiel, dass der Vermieter die Wohnung bereits weitervermietet hat und er dringend auf die Mietzinszahlungen angewiesen ist.
Kaution nicht antasten
Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, sobald die zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, aufgehoben wurden. Jedoch spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Aufschiebung nur fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Übrigens: Die Kaution darf vom Vermieter ebenfalls nicht angetastet werden, um Mietzinsrückstände aus den Monaten April bis Juni 2020 auszugleichen. Dies würde ein etwaiges Zahlungsproblem lediglich verlagern.
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